Paragraphen in 12 W (pat) 3/19
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 3/19 Verkündet am 28. März 2019
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BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend das Patent 10 2008 014 188 …
ECLI:DE:BPatG:2019:280319B12Wpat3.19.0
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hat der 12. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 28. März 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dipl.-Ing. Univ. Ganzenmüller, der Richterin Bayer sowie der Richter Dipl.-Ing. Küest und Dipl.-Ing. Univ. Dipl.-Wirtsch.-Ing. (FH) Ausfelder beschlossen:
Die Beschwerde der Patentinhaberin wird zurückgewiesen.
Gründe I.
Gegen das Patent 10 2008 014 188 (Streitpatent) mit der Bezeichnung „Steckverbinder“, dessen Erteilung am 2. Februar 2012 veröffentlicht worden ist, ist am 24. April 2012 Einspruch erhoben worden.
Im Einspruchsverfahren sind folgende Druckschriften herangezogen worden:
D1: DE 10 2005 027 778 A1 D2: DE 299 13 903 U1 D3: DE 20 2004 016 328 U1 D4: EP 1 655 442 A2 D5: WO 99 / 034 083 A1 D6: US 2006 / 0 162 282 A1 D7: GB 2 297 349 A D8: GB 2 321 924 A Die Einsprechende hat im Beschwerdeverfahren noch folgende Druckschrift genannt:
D9: DE 20 2007 005 834 U1 Die Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts hat auf Grund der Anhörung am 7. Juli 2015 beschlossen, das Patent zu widerrufen, da der Gegenstand nach dem jeweils geltenden Patentanspruch 1 weder nach Hauptantrag noch nach Hilfsantrag 1, 3 oder 4 auf erfinderischer Tätigkeit beruhe, sowie da der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 2 den Schutzbereich des Patentes in unzulässiger Weise erweitere.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde der Pateninhaberin vom 14. September 2015, eingegangen beim Deutschen Patent- und Markenamt am selben Tag.
Die Beschwerdeführerin stellte den Antrag,
den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2015 aufzuheben und das Patent 10 2008 014 188 aufrechtzuerhalten, hilfsweise den Beschluss der Patentabteilung 56 des Deutschen Patent- und Markenamts vom 7. Juli 2015 aufzuheben und das Patent 10 2008 014 188 mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 1 vom 7. Juli 2015, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 2 vom 7. Juli 2015,
Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 3 vom 7. Juli 2015, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 4 vom 7. Juli 2015, Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 16 gemäß Hilfsantrag 5 vom 27. Februar 2019 Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 6 vom 27. Februar 2019 Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift, weiter hilfsweise mit folgenden Unterlagen aufrechtzuerhalten: Patentansprüche 1 bis 15 gemäß Hilfsantrag 7 vom 27. Februar 2019 Beschreibung und Zeichnungen (Fig. 1 bis Fig. 4) gemäß Patentschrift.
Die Beschwerdegegnerin stellte den Antrag,
die Beschwerde der Patentinhaberin zurückzuweisen.
Die geltenden Patentansprüche 1 nach Hauptantrag, Hilfsanträge 1 bis 4 vom 7. Juli 2015, sowie Hilfsanträge 5 bis 7 vom 27. Februar 2019, haben folgenden Wortlaut (Änderungen im Vergleich zum Hauptantrag sind jeweils durch Streichung und Unterstreichung kenntlich gemacht):
Hauptantrag „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung unterschiedliche Abstände aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind.“
Hilfsantrag 1: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall oder Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet,
daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung voneinander unterschiedliche Abstände aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind und daß die Erhebungen (9) im Bereich des durch die Seitenstege 3 und 4 definierten Randbereichs angeordnet sind.“
Hilfsantrag 2: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall oder Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung voneinander unterschiedliche Abstände aufweisen und daß die Erhebungen (9) als massive Auflaufschrägen ausgebildet sind und daß die Erhebungen (9) im Bereich des durch die Seitenstege 3 und 4 definierten Randbereichs angeordnet sind.“
Hilfsantrag 3: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall oder Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung voneinander unterschiedliche Abstände aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind und daß die Erhebungen (9) als Widerhaken im Bereich der Seitenstege 3 und 4 angeordnet sind.“
Hilfsantrag 4: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall oder Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung voneinander unterschiedliche Abstände aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind und daß die Erhebungen (9) als Widerhaken im Bereich der Seitenstege 3 und 4 angeordnet sind.“
Hilfsantrag 5: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Reihen von Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung unterschiedliche Abstände der Erhebungen voneinander aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind.“
Hilfsantrag 6: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Reihen von Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung unterschiedliche Abstände der Erhebungen voneinander aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind und daß die Erhebungen (9) auf einer gegenüber der Bodenfläche (2) des Steckverbinders (1) versenkt angeordnet Fläche (14) vorgesehen sind.“
Hilfsantrag 7: „1. Steckverbinder (1) aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder (1) als U-Verbinder mit einer Bodenfläche (2) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3,4) ausgebildet ist und an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen (5) versehen und auf der Unterseite des Steckverbinders eine Vielzahl von Erhebungen (9) vorgesehen ist, wobei die Erhebungen (9) ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders (1) angeordnet sind, dadurch gekennzeichnet, daß die Erhebungen (9) innerhalb jeder Reihe und/oder die Reihen von Erhebungen (9) zweier Reihen einer Einsteckrichtung unterschiedliche Abstände der Erhebungen voneinander aufweisen und daß die Erhebungen (9) als Auflaufschrägen ausgebildet sind und daß die Erhebungen (9) auf einer gegenüber der Bodenfläche (2) des Steckverbinders (1) versenkt angeordnet Fläche (14) vorgesehen sind.“
Hinsichtlich des weiteren Vortrags der Verfahrensbeteiligten sowie weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist zulässig. Sie führt aber nicht zum Erfolg, da der beanspruchte Gegenstand in keiner der beantragten Fassungen patentfähig ist.
1. Das Patent bezieht sich auf einen Steckverbinder aus Kunststoff zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall, Kunststoff od. dgl. für insbesondere Mehrscheibenisoliergläser, wobei der Steckverbinder an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen versehen ist.
Ausgehend von einem solchen Steckverbinder wird die Aufgabe darin gesehen, diesen so auszugestalten, dass dieser auch unter widrigen Umständen sicher im Hohlprofil befestigt ist, ohne die Notwendigkeit eines zusätzlichen Arbeitsschrittes zu begründen (Abs. 0007 der Patenschrift).
Die Lösung dieser Aufgabe ist ein Steckverbinder mit den in dem jeweiligen Patentanspruch 1 nach Hauptantrag oder Hilfsanträgen angeführten Merkmalen.
Der Durchschnittsfachmann ist vorliegend ein Maschinenbautechniker mit mehrjähriger Erfahrung und Spezialkenntnissen in der Entwicklung und Konstruktion von Verbindern für Abstandhalterhohlprofile aus Metall oder Kunststoff bei Mehrscheibenisoliergläsern.
2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag ist unstreitig gewerblich anwendbar, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5).
Ausgehend vom Stand der Technik nach der D4 ist ein Steckverbinder bekannt, der nach dortigem Patentanspruch 1 aus Kunststoff besteht und zum Verbinden von Hohlprofilen, insbesondere zum Verbinden von Abstandhalter-Hohlprofilen aus Metall oder Kunststoff für Mehrscheibenisoliergläser, bestimmt ist.
Der bekannte Steckverbinder ist, wie insbesondere die Figuren 3 bis 5 zeigen, als U-Verbinder (2, 3) mit einer Bodenfläche (4) und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen (3) ausgebildet.
Gem. Fig. 5 ist der bekannte Steckverbinder an seinen Seiten mit nach außen gerichteten Lamellen 6 und auf der Unterseite mit einer Vielzahl von Erhebungen 10 versehen.
Die Erhebungen 10 sind dort ausschließlich in Reihen im Randbereich des Steckverbinders angeordnet und mit Auflaufschrägen ausgebildet.
Der Unterschied zwischen diesem Steckverbinder und dem nach Patentanspruch 1 des Hauptantrags besteht darin, dass die Erhebungen innerhalb jeder Reihe und/oder die Erhebungen zweier Reihen einer Einsteckrichtung unterschiedliche Abstände aufweisen.
Der Steckverbinder nach der D4 mag, wie die streitpatentgemäße Aufgabe ausführt, wegen der regelmäßig im Hohlprofil vorgesehenen Perforationen ein zuverlässiges und passgenaues Verhaken im Hohlprofil nicht immer gewährleisten.
Aus der zum einschlägigen Stand der Technik gehörenden D5 ist jedoch ein weiterer, aus einem beliebig geeigneten Material bestehender Steckverbinder (vgl. Seite 8, Zeilen 23, 24) bekannt, dessen Deckplatte 12, ein Teil des Bodens bzw. Mittelstegs 5, dicht an der innenliegenden Hohlprofilwand anliegt (vgl. Fig. 4 und Seite 7, Zeile 37 und Seite 8, Zeilen 1, 2) und dessen Federnasen 9, 10 in Perforationen 3, 4 der Hohlprofilwand greifen (vgl. Seite 6, ab Zeile 7).
Die Aufgabe in der D5 ist, einen Steckverbinder mit einem verbesserten Rückhalt in den Hohlprofilen aufzuzeigen, und geht damit in die gleiche Richtung wie die des Streitpatents.
In der Beschreibung der D5, Seite 2, ab Zeile 30, wird erläutert, warum es von Vorteil ist, einen Federnasenversatz vorzusehen, da dadurch sichergestellt wird, dass zunächst eine oder einige Federnasen die Perforationsbuckel treffen und hintergreifen.
Weiter wird auf Seite 6, ab Zeile 18, ausgeführt, dass in Längsrichtung die Abstände der Federnasen 9 bzw. 10, untereinander variieren können, damit sich ein zuverlässiges Verhaken von Verbinder und Hohlprofil einstellt.
Ob nun Federnasen (D5) oder Erhebungen (D4) für das Verhaken vorgesehen sind, ist für den Fachmann hier nicht entscheidend, vielmehr ist für ihn die Erkenntnis aus der D5 ausschlaggebend, dass durch Variation der Abstände der das Verhaken bewirkenden Teile sich ein verbesserter Rückhalt in den Hohlprofilen einstellen kann, wodurch der Fachmann ausgehend von der D4 in naheliegender Weise zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag gelangt, der damit nicht patentfähig ist.
3. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5).
Der Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 1 ist im Vergleich zu dem des Hauptantrags in seinem Oberbegriff auf einen Steckverbinder von insbesondere Abstandshalter-Hohlprofilen aus Metall oder Kunststoff gerichtet, der als U-Verbinder mit einer Bodenfläche 2 und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen 3, 4 ausgebildet ist. Weiterhin sind die Erhebungen 9 im Bereich des durch die Seitenstege 3 und 4 definierten Randbereichs angeordnet und haben voneinander unterschiedliche Abstände.
Der gattungsgemäße Steckverbinder nach der D4 (vgl. Anspruch 1) ist als U-Verbinder ebenfalls mit einer Bodenfläche 2 und zwei daran angelenkten, in Längsrichtung verlaufenden Seitenstegen 3 ausgebildet (vgl. Fig. 3).
Auch das weitere Merkmal zeigt die D4. Der Verbinder dort hat Erhebungen 10, die im Bereich des durch die Seitenstege 3 definierten Randbereichs angeordnet sind (vgl. Fig. 2 und 5).
Die voneinander unterschiedlichen Abstände der Erhebungen sind aus der D5 bekannt.
Der Fachmann gelangt somit in naheliegender Weise zum Steckverbinder mit den Merkmalen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1. Dieser Steckverbinder ist daher nicht patentfähig.
4. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 beruht auch nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5).
Im Vergleich zum Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 sind nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 2 die Erhebungen 9 als massive Auflaufschrägen ausgebildet.
Massiv ausgebildete Erhebungen sind aus der D4 vorbekannt. In Fig. 2 und 5 sind Erhebungen 10 in gleicher massiver Ausbildung dargestellt, wie die in Fig. 2 des Streitpatents gezeigten.
Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 2 wird dem Fachmann somit durch die D4 und die D5 nahegelegt und ist daher nicht patentfähig.
5. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 3 oder nach dem hierzu identischen Hilfsantrag 4 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5).
Im Vergleich zum Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 1 mit der Anordnung von Erhebungen 9 im Bereich des durch die Seitenstege 3 und 4 definierten Randbereichs sind im Patentanspruch 1 nach Hilfsantrag 3 bzw. Hilfsantrag 4 die Erhebungen 9 als Widerhaken ausgebildet und im Bereich der Seitenstege 3 und 4 angeordnet.
Die Ausbildung von widerhakenförmigen Erhebungen ist bereits aus der D4, Abs. [0029], bekannt.
Diese dienen dazu, um einen Verbinder auch unter widrigen Umständen sicher im Hohlprofil zu befestigen.
Da der Fachmann widerhakenförmige Erhebungen der D4 als bekannt und vorteilhaft entnimmt, kann diese Ausbildung der Erhebungen die Patentfähigkeit des Gegenstands nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 3 oder 4 nicht begründen.
6. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5).
Im Vergleich zum Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach Hauptantrag weisen im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 nur die Reihen von Erhebungen 9 zweier Reihen einer Einsteckrichtung unterschiedliche Abstände der Erhebungen voneinander auf.
In der D5 wird für die nebeneinander liegenden Federnasen bereits ein Axialversatz vorgeschlagen und die Abstände der Federnasen können auch dort in Längsrichtung untereinander variieren (Seite 6, ab Zeile 15).
Wie die Variation der Abstände der Nasen zweckmäßig ist, legt der Fachmann im Einzelnen fest. Es liegt somit im Rahmen der durch die D5 bekannten Lehre, Abstände der Nasen untereinander in der ersten Reihe von den Abständen der Nasen untereinander in der zweiten Reihe unterschiedlich zu wählen.
Dieser Ausbildung kommt damit keine patentbegründende Bedeutung zu; der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 ist daher nicht patentfähig.
7. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5). Im Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist gegenüber Hilfsantrag 5 das Merkmal - Erhebungen 9 sind auf einer gegenüber der Bodenfläche 2 des Steckverbinders 1 versenkt angeordnet Fläche 14 vorgesehen - aufgenommen worden.
Die unterschiedlichen Abstände der Erhebungen ergeben sich aus der D5, wie unter Punkt 3 und 6 ausgeführt.
Die Anordnung der Erhebungen auf einer gegenüber der Bodenfläche des Steckverbinders versenkt angeordneten Fläche ist aus dem gattungsgemäßen Steckverbinder nach der D4 bereits bekannt (vgl. Fig. 5). Auch diese Maßnahme kann die Patentfähigkeit des Steckverbinders nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 nicht begründen.
8. Der unstreitig gewerblich anwendbare Gegenstand des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 beruht ebenfalls nicht auf erfinderischer Tätigkeit (§§ 1 bis 5).
Das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 7 umfasst das Kennzeichen des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 5 ergänzt um das Merkmal - Erhebungen 9 sind auf einer gegenüber der Bodenfläche 2 des Steckverbinders 1 versenkt angeordnet Fläche 14 vorgesehen -, das bereits Bestandteil des Patentanspruchs 1 nach Hilfsantrag 6 ist.
Da weder der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 5 noch der nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 6 patentfähig sind, ist aus den gleichen Gründen auch der Gegenstand nach Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 7 nicht patentfähig (vgl. Punkt 6 und 7).
III.
Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass
1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war,
2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war,
3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat, 5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder 6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.
Ganzenmüller Bayer Küest Ausfelder Fa/prö
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