Paragraphen in 5 StR 131/15
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3 | 349 | StPO |
2 | 64 | StGB |
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2 | 64 | StGB |
3 | 349 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 131/15 BESCHLUSS vom 14. April 2015 in der Strafsache gegen wegen schwerer Brandstiftung Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. April 2015 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 5. November 2014 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben (§ 349 Abs. 4 StPO).
Die weitergehende Revision wird gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand, da die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolgs (§ 64 Satz 2 StGB) nicht positiv festgestellt worden ist (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 4. November 2014 – 5 StR 464/14). Die Strafkammer hat schon im Ausgangspunkt einen rechtlich unzutreffenden Maßstab zugrunde gelegt, in dem sie auf das Kriterium der Aussichtslosigkeit abgestellt hat (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 22. Juli 2010 – 3 StR 169/10, StV 2011, 271 mwN). Auch aus der Gesamtheit der Urteilsgründe lässt sich nicht sicher entnehmen, dass die Strafkammer gleichwohl von der hinreichend konkreten Erfolgsaussicht ausgegangen ist. Soweit sich die Urteilsgründe zudem nicht zur Therapiedauer verhalten, kann schließlich nicht beurteilt werden, ob schon vor diesem Hintergrund keine tragfähige Basis für die konkrete Therapieerfolgsaussicht besteht (BGH, Urteil vom 10. April 2014 – 5 StR 37/14, BGHR StGB § 64 Satz 2 nF Erfolgsaussicht 2 mwN).
Die Frage der Anordnung der Maßregel der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf deshalb insgesamt der erneuten Prüfung und Entscheidung.
Sander Bellay Dölp Feilcke König
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3 | 349 | StPO |
2 | 64 | StGB |
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2 | 64 | StGB |
3 | 349 | StPO |
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