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4 StR 274/12

BUNDESGERICHTSHOF StR 274/12 BESCHLUSS vom 2. August 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 2. August 2012 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 14. Februar 2012 a) im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte im Fall II. 7 der Urteilsgründe der Bedrohung schuldig ist, b) im Ausspruch über die im Fall II. 7 der Urteilsgründe verhängte Einzelstrafe sowie im Gesamtstrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht – Strafrichter – in Merseburg zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung, Sachbeschädigung, Diebstahls in drei Fällen, vorsätzlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Nötigung und wegen versuchter Nötigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten,

mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

I.

1. Im Hinblick auf die Verurteilung des Angeklagten in den Fällen II. 1 bis II. 6 der Urteilsgründe hat die Nachprüfung des angefochtenen Urteils im Schuld- und im Rechtsfolgenausspruch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 5. Juli 2012 Bezug genommen.

2. Die Verurteilung wegen versuchter Nötigung im Fall II. 7 der Urteilsgründe begegnet jedoch durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

a) Nach den Feststellungen des Landgerichts stellte der Zeuge B. , dem am Abend des 4. Februar 2011 aufgefallen war, dass sich der Angeklagte und eine weitere, unbekannt gebliebene Person auf einem Parkplatz in Merseburg an einem Pkw zu schaffen machten, beide Personen zur Rede. Darauf zog der alkoholisierte Angeklagte aus seinem Hosenbund eine Pistole und hielt sie dem Zeugen an den Bauch, wobei er sagte: „Wenn Du Mucken machst, gehen wir um die Ecke und ich drücke ab“. Damit wollte der Angeklagte den Zeugen einschüchtern und von weiterer Einmischung abhalten. Der unbekannt gebliebene Dritte konnte den Angeklagten jedoch beschwichtigen, so dass dieser von dem Zeugen abließ.

b) Vor dem Hintergrund dieser Feststellungen hat das Landgericht zwar im Ansatz zu Recht angenommen, dass eine Strafbarkeit wegen des Versuchs einer Nötigung in Betracht kommt. Es bestand jedoch Anlass zur Prüfung der Frage, ob der Angeklagte vom Versuch der Nötigung strafbefreiend zurückgetreten ist. Da der Versuch unbeendet war, genügte dafür hier das bloße Nichtweiterhandeln des Angeklagten. In einer neuen Hauptverhandlung sind weitere Feststellungen nicht zu erwarten, so dass davon auszugehen ist, dass der Angeklagte vom Versuch der Nötigung freiwillig und daher strafbefreiend zurückgetreten ist (§ 24 StGB).

c) Die Äußerung des Angeklagten gegenüber dem Zeugen B. , wenn er „Mucken“ mache, werde er abdrücken, stellt aber unter Berücksichtigung der dabei vorgehaltenen Pistole eine Bedrohung im Sinne des § 241 Abs. 1 StGB dar. Für die Annahme, der Angeklagte sei davon ausgegangen, dass der Zeuge B. die Äußerung nicht ernst nehmen werde, bieten die Urteilsgründe keinen Anhalt. Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend; § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte bestritten hat, überhaupt am Tatort gewesen zu sein, und es daher fern liegt, dass er sich anders verteidigt hätte.

3. Die Änderung des Schuldspruchs im Fall II. 7 der Urteilsgründe zieht schon wegen der geringeren Strafdrohung des § 241 Abs. 1 StGB die Aufhebung der in diesem Fall verhängten Einzelstrafe nach sich. Der – auch hinsichtlich der Bewährungsentscheidung – für sich genommen rechtsfehlerfreie Gesamtstrafausspruch kann ebenfalls nicht bestehen bleiben. Der Senat kann unter Berücksichtigung der Summe der Einzelstrafen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen, dass das Landgericht ohne den Rechtsfehler auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

II.

Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 3 StPO Gebrauch und verweist die Sache an das Amtsgericht – Strafrichter – in Merseburg zurück, da dessen Strafgewalt hier ausreicht.

Mutzbauer RinBGH Roggenbuck ist infolge Urlaubs ortsabwesend und daher verhindert zu unterschreiben.

Mutzbauer Franke Schmitt Bender

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