Paragraphen in 4 StR 477/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
BUNDESGERICHTSHOF StR 477/21 BESCHLUSS vom 1. März 2022 in der Strafsache gegen wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hier: Gegenvorstellung des Verurteilten ECLI:DE:BGH:2022:010322B4STR477.21.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2022 beschlossen:
Die Gegenvorstellung des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 11. Januar 2022 wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 11. August 2021 verworfen. Hiergegen richtet sich die als Gegenvorstellung zu behandelnde „Beschwerde“ des Verurteilten vom 13. Februar 2022, mit der er Einwände gegen die Beweiswürdigung des Landgerichts erhebt.
Die Gegenvorstellung ist nicht statthaft, da Revisionsentscheidungen nach § 349 Abs. 2 StPO grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert werden können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 23. November 2021 – 4 StR 287/21 mwN). Eine Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 356a StPO vermag der Senat der Eingabe nicht zu entnehmen, so dass es nicht darauf ankommt, dass auch in der Sache keine Gehörsverletzung vorliegt, mithin eine derartige Rüge kostenpflichtig zurückgewiesen werden müsste.
Quentin Rommel Bender Scheuß Bartel Vorinstanz: Landgericht Bochum, 11.08.2021 ‒ II 11 KLs 47 Js 117/20 14/21
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 349 | StPO |
1 | 356 | StPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen