Paragraphen in PatAnwZ 1/14
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS PatAnwZ 1/14 vom
26. Januar 2015 in der verwaltungsrechtlichen Patentanwaltssache wegen Zulassung zur Ausbildung Der Bundesgerichtshof, Senat für Patentanwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Dr. Eick und Dr. Grabinski und die Patentanwälte Dr. Becker und Dr. Weller am 26. Januar 2015 beschlossen:
Das Ablehnungsgesuch des Klägers vom 10. November 2014 gegen den Patentanwalt Dr. Weller als ehrenamtlicher Richter wegen Besorgnis der Befangenheit wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag auf Einholung einer dienstlichen Stellungnahme von Patentanwalt Dr. Becker als ehrenamtlicher Richter zur Frage der Ausbildung oder Beschäftigung von Patentanwalts-Bewerbern in seiner Kanzlei wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Klägers vom 7. November 2014 gegen den Beschluss des Senats vom 13. Oktober 2014 wird auf dessen Kosten als unbegründet zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Das Ablehnungsgesuch des Klägers ist rechtsmissbräuchlich und damit unzulässig. Bei der Ablehnung eines Richters müssen ernsthafte Umstände angeführt werden, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die die Besorgnis der Befangenheit des einzelnen Richters aus Gründen rechtfertigen, die in persönlichen Beziehungen des Richters zu den Parteien oder der zur Verhandlung stehenden Streitsache stehen (BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 18/12, juris Rn. 1 m.w.N.).
Solche Umstände zeigt der Kläger nicht auf. Eine Gruppenbetroffenheit oder die berufliche Stellung eines ehrenamtlichen Richters stellen ebenso wenig einen Ablehnungsgrund dar wie die Tatsache, dass der ehrenamtliche Richter in seiner Patentanwaltskanzlei Patentanwaltsausbildung betreibt oder nicht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Aufl., § 42 Rn. 30 m.w.N.).
Über unzulässige Ablehnungsgesuche entscheidet der Senat in der regulären Besetzung unter Mitwirkung der abgelehnten Richter (BGH, Beschluss vom 12. Juni 2012 - IV ZA 11/12, juris Rn. 4 m.w.N.). Die Einholung einer dienstlichen Stellungnahme nach § 44 Abs. 3 ZPO ist in diesen Fällen entbehrlich (BVerfGE 11, 3; BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2011 - V ZR 8/10, NJWRR 2012, 61 Rn. 11).
II.
Die Anhörungsrüge ist nicht begründet. Der Senat hat das Vorbringen des Klägers in der Streitsache in vollem Umfang zur Kenntnis genommen, jedoch nicht für durchgreifend erachtet.
Kayser Eick Grabinski Becker Weller Vorinstanzen: OLG München, Entscheidung vom 21.11.2013 - PatA-Z 2/13 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 44 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen