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V ZB 105/12

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 105/12 BESCHLUSS vom 29. November 2012 in der Abschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. November 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Augsburg, Zweigstelle Schwabmünchen, vom 2. April 2012 und der Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Augsburg vom 2. Mai 2012 sie in ihren Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen der Betroffenen werden in allen Instanzen dem Landkreis Augsburg auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 €.

Gründe:

I.

Die Betroffene, eine kenianische Staatsangehörige, wurde mit bestandskräftigem Bescheid vom 18. Mai 2011 aus der Bundesrepublik ausgewiesen.

Durch Beschluss vom 2. April 2012 hat das Amtsgericht auf Antrag der beteiligten Behörde Sicherungshaft bis einschließlich 1. Juli 2012 angeordnet. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 19. Juni 2012 hat der Senat die einstweilige Aussetzung der Vollziehung angeordnet. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Betroffene nunmehr die Rechtswidrigkeit der Freiheitsentziehung feststellen lassen.

II.

Das Beschwerdegericht meint, die Voraussetzungen der Abschiebungshaft lägen vor. Aufgrund der sichergestellten Papiere, insbesondere des Personalausweises der Betroffenen, sei zu erwarten, dass ein Passersatzpapier rechtzeitig beschafft und die Abschiebung vor Ablauf der dreimonatigen Frist durchgeführt werden könne.

III.

Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Entscheidungen des Amtsgerichts und des Beschwerdegerichts haben die Betroffene bereits deshalb in ihren Rechten verletzt, weil es an einem zulässigen Haftantrag und damit an der nach § 417 Abs. 1 FamFG unverzichtbaren Grundlage für die Freiheitsentziehung fehlte.

1. Das Vorliegen eines zulässigen Haftantrags ist eine in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen zu prüfende Verfahrensvoraussetzung. Zulässig ist der Haftantrag der beteiligten Behörde nur, wenn er den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung entspricht. Erforderlich sind Darlegungen zu der zweifelsfreien Ausreisepflicht, zu den Abschiebungsvoraussetzungen, zu der Erforderlichkeit der Haft, zu der Durchführbarkeit der Abschiebung und zu der notwendigen Haftdauer (§ 417 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 5 FamFG). Fehlt es daran, darf die beantragte Sicherungshaft nicht angeordnet werden (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 10; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 12 f. mwN; vom 15. September 2011 - V ZB 123/11, InfAuslR 2012, 25 Rn. 8 mwN).

2. Die Begründung des Haftantrags muss auf den konkreten Fall zugeschnitten sein; Leerformeln und Textbausteine genügen nicht. Danach bestimmen sich Inhalt und Umfang der notwendigen Darlegungen. Sie dürfen knapp gehalten sein, müssen aber die für die richterliche Prüfung wesentlichen Punkte des Falls ansprechen. Die Durchführbarkeit der Abschiebung muss mit konkretem Bezug auf das Land, in das der Betroffene abgeschoben werden soll, dargelegt werden. Anzugeben ist dazu, ob und innerhalb welchen Zeitraums Abschiebungen in das betreffende Land üblicherweise möglich sind, von welchen Voraussetzungen dies abhängt und ob diese im konkreten Fall vorliegen (st. Rspr., siehe nur Senat, Beschlüsse vom 10. Mai 2012 - V ZB 246/11, InfAuslR 2012, 328 ff. Rn. 9 f.; vom 27. Oktober 2011 - V ZB 311/10, FGPrax 2012, 82 Rn. 13 f. jeweils mwN).

3. Der Haftantrag der Beteiligten zu 2 genügte diesen Anforderungen nicht. Ausgeführt wird lediglich, dass ein Passersatzpapier erforderlich sei und hierfür nach Auskunft der zuständigen Regierung von Oberbayern, Zentrale Rückführungsstelle Südbayern, mit einer durchschnittlichen Bearbeitungszeit seitens der kenianischen Behörden von bis zu drei Monaten zu rechnen sei. Das lässt nicht erkennen, welche Zeit die Abschiebung nach Kenia im Anschluss an die Erteilung des Passersatzpapiers üblicherweise erfordert, welche Formalitäten dabei zu beachten sind und welche Zeit diese üblicherweise beanspruchen. Damit fehlen in dem Haftantrag hinreichende Tatsachen, anhand derer der Haftrichter die Prognose nach § 62 Abs. 2 Satz 4 AufenthG treffen konnte.

4. Der Mangel ist auch nicht - was mit Wirkung für die Zukunft möglich wäre (vgl. Senat, Beschluss vom 15. September 2011 - V ZB 136/11, FGPrax 2011, 318 Rn. 8) - geheilt worden. Die konkreten Ausführungen der beteiligten Behörde zum weiteren Ablauf des Abschiebungsverfahrens in ihrer Stellungnahme zu dem Aussetzungsantrag sind im Rechtsbeschwerdeverfahren als neuer Tatsachenvortrag nicht zu berücksichtigen (vgl. § 74 Abs. 3 Satz 4 FamFG i.V.m. § 559 ZPO).

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2, § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog; die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO.

Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Augsburg Zweigstelle Schwabmünchen, Entscheidung vom 02.04.2012 XIV 2/12 (B) LG Augsburg, Entscheidung vom 02.05.2012 - 52 T 1541/12 -

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Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
2 417 FamFG
1 62 AufenthG
1 5 EMRK
1 5 FamFG
1 74 FamFG
1 81 FamFG
1 83 FamFG
1 430 FamFG
1 30 KostO
1 128 KostO
1 559 ZPO

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