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11 W (pat) 321/06

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 321/06

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Einspruchssache betreffend das Patent 103 48 341 …

BPatG 152 08.05

…

hat der 11. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts in der Sitzung vom 10. Dezember 2012 unter Mitwirkung des Richters Dr.-Ing. Fritze als Vorsitzendem sowie der Richter v. Zglinitzki, Dipl.-Ing. Univ. Rothe und Dipl.-Ing. Univ. Hubert beschlossen:

1. Auf den Einspruch wird das Patent DE 103 48 341 widerrufen. 2. Kosten werden nicht auferlegt.

Gründe I.

Das am 17. Oktober 2003 angemeldete Patent 103 48 341, dessen Erteilung am 15. September 2005 veröffentlicht wurde, betrifft ein „Reit-/Fahrhalfter“.

Gegen das Patent ist Einspruch erhoben worden. Die Einsprechende hat mangelnde Patentfähigkeit geltend gemacht und zur Begründung unter anderem verwiesen auf das Dokument D4 US 5 079 904.

Die Einsprechende beantragt,

1. das angegriffene Patent zu widerrufen 2. dem Patentinhaber die erstattungsfähigen Kosten aufzuerlegen.

Der Patentinhaber beantragt,

den Einspruch zurückzuweisen.

Er hält das patentgemäße Reit-/Fahrhalfter für schutzfähig.

Der erteilte Anspruch 1 lautet:

„Reit-/Fahrhalfter mit einem Sperrhalfter, mit einem Backenriemen zur Befestigung zumindest des Sperrhalfters und eines Gebisses am Pferdekopf und einem über die Backenriemen verbundenen Nackenstück, dadurch gekennzeichnet, dass die auf der linken und rechten Kopfseite des Tiers verlaufenden Backenriemen (7) durch einen jeweils an einem Winkelpunkt (8) des betreffenden Backenriemens (7) angreifenden Unterkieferriemen (9), der über die Backenmuskulatur unter dem Unterkieferknochen des Tiers verläuft, untereinander verbunden sind, wobei die Backenriemen (7) jeweils am Winkelpunkt (8) durch den Unterkieferriemen (9) jeweils abgewinkelt werden und das Sperrhalfter (11) und der Unterkieferriemen (9) durch einen Kehlriemen (10) zwischen den Unterkieferknochen entlang des Kehlgangs des Pferdes miteinander verbunden sind.“

Wegen des Wortlauts der abhängigen Ansprüche 2 bis 9 wird auf die Patentschrift Bezug genommen.

Der Senat hat den Beteiligten mit der Ladung vom 21./25. Juni 2012 zur mündlichen Verhandlung am 15. November 2012 die Zwischenverfügung des Berichterstatters übersandt, in der erhebliche Bedenken hinsichtlich der Patentfähigkeit dargelegt worden sind.

Der Patentinhaber hat daraufhin im Schriftsatz vom 23. August 2012 sein Patent weiter in der erteilten Fassung verteidigt und zur Stützung seines Vorbringens die folgenden Dokumente vorgelegt:

A1 Auszug aus FEI: „Rules for dressage events“, 1. Januar 2011 A2 Auszug aus www.pferdewissen.ch, „Anbinden, Satteln & Zäumen“ A3 Auszug aus www.reiter.spass.com, „Das Anlegen des Zaumzeugs“ A4 DE 203 06 705 U1, Figur 1 A5 Auszug aus „Handbuch Pferd“, BLV Verlagsgesellschaft mbH,

München 1986, S. 236 bis 239 und 372 A6 Auszug aus dem angegriffenen Patent DE 103 48 341 B4, Fig. 4a, 4b mit zeichnerischen Verdeutlichungen A7 Auszug aus „Großes Reiter- und Pferdelexikon“, Bertelsmann GmbH,

Berlin, 1976, S. 198 A8 Auszug aus Google- Bildrecherche zum Stichwort „Stallhalfter“.

Mit Schriftsatz vom 12. November 2012 (Fax-Eingang 17.31 h) hat der Patentinhaber jedoch darauf hingewiesen, dass das angegriffene Patent seit dem 22. Juni 2012 wirkungslos sein dürfte, da zu diesem Zeitpunkt die Einspruchsfrist gegen das auf die Priorität des angegriffenen Patents gestützte Europäische Patent EP 1 675 801 ohne Einlegung eines Einspruchs abgelaufen sei.

Der Patentinhaber vertritt die Auffassung, das Einspruchsverfahren habe sich damit erledigt, denn das angegriffene Patent sei in dem deutschen Teil des europäischen Patents vollständig enthalten. Zur mündlichen Verhandlung werde er nicht erscheinen.

Daraufhin hat der Senat den Termin zur mündlichen Verhandlung aufgehoben.

Die Einsprechende verlangt nun noch die Überbürdung der erstattungsfähigen Kosten, die ihr durch die vergebliche Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung entstanden seien und die bei sorgfaltspflichtgemäß rechtzeitiger Mitteilung des Patentinhabers, dass er aus dem angegriffenen Patent nicht vorgehen und zur mündlichen Verhandlung nicht erscheinen werde, vermeidbar gewesen seien.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Der Einspruch ist zulässig.

Ein Einspruch wird nicht dadurch unzulässig, dass gemäß Art. II § 8 IntPatÜG die Wirkungslosigkeit des angegriffenen deutschen Patents in Folge der Bestandskraft des gleichen europäischen Patents eintritt, und zwar auch dann, wenn das deutsche und das europäische Patent übereinstimmen (vgl. Beschluss des Senats vom 4. Mai 2006 BPatGE 49, 243 ff., bestätigt durch Beschluss des BGH vom 30. Oktober 2007 GRUR 2008, 279 f.= BlPMZ 2008, 154 f.– Kornfeinung).

Das Einspruchsverfahren hat sich nicht wegen der – hinsichtlich des Umfangs hier nicht zu prüfenden – Wirkungslosigkeit des angegriffenen Patents gemäß Art. II § 8 Abs. 1 IntPatÜG erledigt.

Wenn das nationale Patent nicht erloschen, sondern in Folge der Erteilung eines europäischen Patents nach dem Grundsatz des Doppelschutzverbots wirkungslos geworden ist, besteht weiterhin ein Interesse der Allgemeinheit am Widerruf des zu Unrecht erteilten deutschen Patents. Die rechtlichen Wirkungen des deutschen Patents werden durch die Erteilung des europäischen Patents nämlich nicht vollständig beseitigt (vgl. BPatGE a. a. O.; BGH a. a. O.).

Für den Einspruch gegen ein deutsches Patent bedarf es auch dann keines besonderen Rechtsschutzbedürfnisses, wenn das Patent wegen der bestandskräftigen Erteilung eines europäischen Patents keine Wirkung mehr hat (vgl. BGH a. a. O Leitsatz).

Der Einspruch ist auch begründet.

Der erteilte Patentanspruch 1 ist zulässig. Anspruch 1 beruht auf dem ursprünglichen Anspruch 1 und den ursprünglichen Fig. 3a, 3b, 4a, 4b und 5 sowie der zugehörigen Beschreibung, S. 4. Der abhängige erteilte Anspruch 2 und die Ansprüche 3, 5, 6, 7, 8 und 9 beruhen auf dem ursprünglichen Anspruch 2 bzw. - in der entsprechenden Reihenfolge – auf den ursprünglichen Ansprüchen 7, 3, 6, 4, 5 und 8. Der erteilte Anspruch 4 ergibt sich aus der ursprünglichen Beschreibung S. 2, zweiter Absatz.

A. Das angegriffene Patent betrifft ein Reit-/Fahrhalter mit einem Sperrhalfter, einem Backenriemen zur Befestigung zumindest des Sperrhalfters und eines Gebisses am Pferdekopf und einem über die Backenriemen verbundenen Nackenstück (vgl. Abs. [0001] der Patentschrift). In den Absätzen [0002] bis [0004] wird – hier zusammenfassend wiedergegeben - ausgeführt, es sei bekannt, dass viele körperliche sowie reit- und fahrsportliche Probleme bei Pferden ihren Ursprung im Genickbereich des Pferdes hätten. Direkter Druck auf die Nackenpartie sei mit bekannten Reit-/Fahrhalftern nicht vermeidbar. Das Sperrhalfter müsse dort so verschnallt werden, dass es deutlich anliege. Durch die Keilform des Pferdekopfes und Maulbewegungen des Pferdes gleite das Sperrhalfter unweigerlich nach unten, wodurch sich der Druck auf den Pferdenacken verstärke. Aus dem Stand der Technik seien Reithalfter bekannt, welche diese Nachteile aufwiesen.

Der Patentinhaber hat sich die Aufgabe gestellt, ein Reit-/Fahrhalfter zu schaffen, bei dem der Druck auf den Nacken des Pferdes vermindert wird (vgl. Abs. [0005]).

Der Patentinhaber löst die Aufgabe mit einem Reit-/Fahrhalfter mit den im Anspruch 1 angegebenen Merkmalen.

B. Das Reit-/Fahrhalfter gemäß Anspruch 1 des angegriffenen Patents ist nicht neu.

Die Auffassung des Patentinhabers, wonach die Druckschrift D4 kein Reit- oder Fahrhalfter zeige, sondern ein Stallhalfter, das sich nicht zum Reiten sondern nur zum Führen und Anbinden eines Pferdes eigne, trifft nicht zu.

Die Druckschrift D4 befasst sich ausdrücklich mit einem Zaumzeug - bridle 10 bestehend aus einem Halfter - headstall 13 - und einem mittels Anbringungsmittels - attachment means 15 - daran anbringbaren Gebiss - bit 14 – (vgl. Bezeichnung und Sp. 1, Z. 60 bis 62 sowie Fig. 1 bis 3 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 35 bis 37). Es ist somit zwar durch Demontage des Gebisses möglich, es in ein Stallhalfter umzuwandeln, mit anmontiertem Gebiss ist es jedoch nichts anderes als ein Reit- oder Fahrhalfter im Sinne des angegriffenen Patents zur Zäumung auf Trense oder Kandare und nicht mehr ein Stallhalfter für die so genannte gebisslose Zäumung. Es weist zudem ein Sperrhalfter - nose band 16 -, Backenriemen - cheek pieces 17 - zur Befestigung des Sperrhalfters 16 und des Gebisses 14 am Pferdekopf - horse’s head 12 - sowie ein über die Backenriemen verbundenes Nackenstück - crown piece 18 – auf (vgl. Fig. 1 bis 3 und Sp. 2, Z. 32 bis 38). Das bekannte Halfter erfüllt somit alle Merkmale eines Reit/Fahrhalfter gemäß dem Oberbegriff des Anspruchs 1 des angegriffenen Patents.

Der unter Verweis auf die Inhalte der Dokumente A1 bis A8 vorgebrachte weitere Einwand des Patentinhabers, der Nasenriemen 16 und auch die Backenriemen 17 des bekannten Halfters wiesen keine Schnallen auf, so dass es sich nicht an die Proportionen eines individuellen Pferdekopfes anpassen ließe, geht fehl, denn solche Merkmale umfasst auch der Anspruch 1 des angegriffenen Patents nicht. Es trifft auch nur zum Teil zu, dass der Nasenriemen 16 und die Backenriemen 17 des bekannten Halfters sich nicht an die Form des Pferdekopfes anpassen ließen. Zutreffend ist zwar, dass die Länge des Nasenriemens 16 nicht verstellbar ist. Die Backenriemen 17a und 17b weisen jedoch an ihren Enden Bereiche 33a und 33b auf, die Schlaufen als Befestigungsmittel für das Gebiss 14 bilden. Klettverschlüsse 35 ermöglichen dabei nicht nur dessen schnelle Anbringung und Demontage (vgl. Sp. 3, Z. 19 bis 39 in Verbindung mit Fig. 4 und 5), sondern damit kann außerdem beim Anbringen des Gebisses 14 an das Halfter besonders einfach über eine Einstellung der Länge der Backenriemen 17a und 17b erfolgen, der Abstand des Gebisses 14 zum Nasenriemen 16 der Pferdekopflänge verändert und das Halfter somit an die Proportionen des Kopfes individuell angepasst werden. Diese Kenntnis ergibt sich zweifelsfrei schon beim Lesen der Druckschrift D4.

Über die im Oberbegriff des Anspruchs 1 genannten Merkmale hinaus weist das bekannte Reit-/Fahrhalfter zudem bereits die im kennzeichnenden Teil des Anspruchs 1 zunächst angegebenen Merkmale auf, wonach die auf der linken und rechten Kopfseite des Tiers verlaufenden Backenriemen durch einen jeweils an einem Winkelpunkt des betreffenden Backenriemens angreifenden Unterkieferriemen, der über die Backenmuskulatur unter dem Unterkieferknochen des Tiers verläuft, untereinander verbunden sind. Dort sind zwei Ringe - O-ring 23 and 24 mittels eines daran angreifenden Unterkieferriemens - throat latch 19 – untereinander verbunden - one end coupled to the bottom of O-ring 23 and the other to the bottom of O-ring 24 -. Der Unterkieferriemen - throat latch 19 - verläuft dort ebenfalls über die Backenmuskulatur unter dem Unterkieferknochen des Tieres - loops under head 12 at the junction of the throat and head 12 (vgl. Fig. 1 und 2 in Verbindung mit Sp. 2, Z. 43 bis 48 und Z. 65 bis 67).

Der Patentinhaber hat zu dem im Anspruch 1 angegebenen Merkmal, wonach die Backenriemen jeweils am Winkelpunkt durch den Unterkieferriemen jeweils abgewinkelt werden, ebenfalls die Auffassung vertreten, dass es in Druckschrift D4 nicht offenbart werde. Die dort gezeigten Figuren 2 und 3 seien unbeachtlich, weil nicht das darin abgebildete abgelegte Zaumzeug entscheidend sei, das jeden beliebigen Winkel aufweisen könne, sondern die Lage des Stallhalfters am Pferdekopf. Figur 1 in der Druckschrift D4 ließe keinen Winkel erkennen, und das aus der Druckschrift D4 bekannte Halfter definiere auch mangels lagegenauer Verschnallung keinen konkreten Winkel.

Diese Auffassung des Patentinhabers ist gleichfalls unzutreffend.

Davon abgesehen dass der Anspruch 1 des angegriffenen Patents selbst weder Merkmale einer lagegenauen Verschnallung noch einen konkreten Winkel für die Abwinkelung der Backenriemen definiert und die Argumentation des Patentinhabers schon deswegen fehl geht, offenbart die Druckschrift D4, dass auch dort jeweils die Backenriemen des Halfters an einem Winkelpunkt jeweils abgewinkelt werden. Die Figur 1 in Druckschrift D4 zeigt schematisch einen Pferdekopf, dem ein mit einem Gebiss 14 versehenes Reithalfter angelegt ist. Dem Betrachter ist die linke Seite des Kopfes so zugewendet, dass ein Winkel an der Stelle, wo sich der O-Ring 24 befindet, nicht deutlich zu erkennen ist. Weil in der Regel perspektivische Zeichnungen nicht dazu bestimmt sind, aus ihnen exakte Werte oder Verhältnisse zu entnehmen, sind die Figuren 2 und 3 – entgegen der Meinung der Patentinhabern – nicht unbeachtlich. Vielmehr ist zur vollständigen Erfassung des Offenbarungsumfangs der Zeichnung jedenfalls eine Zusammenschau aller Figuren vorzunehmen. Daraus ergibt sich zweifellos, dass auch bei dem in der Figur 1 gezeigten bekannten Reit-/Fahrhalfter die - wie oben bereits aufgezeigt - in ihrer Länge variablen Backenriemen17 je nach Länge des Kinnriemens 19 und der Länge des vorzugsweise mittels einer Schnalle längenverstellbaren Nackenriemens 18 und der sich daraus zwangsläufig ergebenden Lage der Ringe 23 und 24 abgewinkelt am Kopf des Pferdes anliegen müssen – crown piece 18 is fastened to O-ring 24 by adjustable coupling means 25 …preferred a buckle 26 - (vgl. Sp. 2, Z. 53 bis 57).

Das im Anspruch 1 des angegriffenen Patents noch verbleibend angegebene kennzeichnende Merkmal, trifft für das aus der Druckschrift D4 bekannte Reit/Fahrhalfter letztlich ebenfalls zu. Dort sind Sperrhalfter und Unterkieferriemen durch einen Kehlriemen - short strip of material 27 - zwischen den Unterkieferknochen entlang des Kehlgangs des Pferdes miteinander verbunden - short strip of material (in der zugehörigen Textpassage offensichtlich irrtümlich mit Bz 28 bezeichnet) is coupled to O-ring 22 and the middle portion of throat latch 19 to help headstall 13 retain its shape (vgl. Fig. 1 bis 3 sowie Sp. 2, Z. 68 bis Sp. 3, Z. 1).

Sämtliche Merkmale des Reit-/Fahrhalfters gemäß Anspruch 1 des angegriffenen Patents ergeben sich somit aus der Druckschrift D4.

C. Den rückbezogenen Ansprüchen 2 bis 9 ist nach dem Fortfall des Anspruchs 1 die Grundlage entzogen. Eigenständig ein Patent begründende Merkmale sind darin nicht enthalten.

Das Patent ist somit mangels Neuheit seines Gegenstandes zu widerrufen.

III.

Der Antrag der Einsprechenden, dem Patentinhaber die der Einsprechenden für die Vorbereitung der mündlichen Verhandlung entstandenen Kosten aufzuerlegen, wird zurückgewiesen.

Das Verhalten des Patentinhabers, erst kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung sein Nichterscheinen wegen Wirkungslosigkeit seines nationalen Patents mitzuteilen, mag der prozessualen Sorgfaltspflicht nicht entsprochen haben.

Im erstinstanzlichen Einspruchsverfahren kommt nach § 62 Abs. 1 PatG eine Kostenauferlegung jedoch nur hinsichtlich der einem Beteiligten durch eine Anhörung (beim Patentgericht entsprechend durch eine mündliche Verhandlung) oder eine Beweisaufnahme verursachten Kosten in Betracht.

Da keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, können keine erstattungsfähigen Kosten durch eine mündliche Verhandlung entstanden sein. Kosten einer mündlichen Verhandlung können nur dann auferlegt werden, wenn sie stattgefunden hat (vgl. Schulte, PatG, 8. Auflage 2008, § 62 Rdn. 12, 13).

Dr. Fritze v. Zglinitzki Rothe Hubert Me

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