Paragraphen in VI ZR 533/16
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1 | 103 | GG |
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BUNDESGERICHTSHOF VI ZR 533/16 BESCHLUSS vom 22. August 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:220819BVIZR533.16.0 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. August 2019 durch den Vorsitzenden Richter Seiters, den Richter Offenloch, die Richterinnen Dr. Oehler und Müller, den Richter Dr. Allgayer beschlossen: Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen das Senatsurteil vom 9. April 2019 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Gründe: 1 Die Gerichte sind nach Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Hingegen ist es nicht erforderlich, alle Einzelpunkte des Parteivortrags ausdrücklich zu bescheiden (BVerfGE 96, 205, 216 f.; BGH, Beschluss vom 24. Februar 2005 - III ZR 263/04, NJW 2005, 1432 f.). Der Senat hat bei seiner Entscheidung über die Revision der Beklagten das Vorbringen der Klägerin in vollem Umfang geprüft, ihm aber keine über die Urteilsbegründung hinausgehende Relevanz beigemessen. Die Ausführungen in der Anhörungsrüge der Klägerin geben keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung. Insbesondere ergibt sich aus dem Umstand, dass der Senat den Standpunkt der Klägerin nicht geteilt bzw. abweichend gewürdigt hat, keine Verletzung rechtlichen Gehörs.
Seiters Offenloch Müller Allgayer Vorinstanzen: LG Hamburg, Entscheidung vom 29.08.2014 - 324 O 12/14 OLG Hamburg, Entscheidung vom 15.11.2016 - 7 U 100/14 - Oehler
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