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IV ZR 37/18

BUNDESGERICHTSHOF IV ZR 37/18 BESCHLUSS vom 12. September 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:120918BIVZR37.18.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, den Richter Felsch, die Richterin Harsdorf-Gebhardt, den Richter Lehmann und die Richterin Dr. Bußmann beschlossen:

Der als Gegenvorstellung zu wertende Antrag des Klägers auf Aufhebung des Senatsbeschlusses vom 11. Juli 2018 wird zurückgewiesen. Seine Eingabe gibt keine Veranlassung zur Änderung der angegriffenen Entscheidung.

Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des SchleswigHolsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2018 zu gewähren, wird auf seine Kosten zurückgewiesen, da er nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist einzuhalten. Der Kläger hat durch seinen bisherigen Prozessbevollmächtigten fristgerecht eine Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese anschließend zurückgenommen.

Der wiederholte Antrag des Klägers auf Bestellung eines Notanwalts für die Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 30. Januar 2018 wird erneut abgelehnt, weil die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO), nachdem sein bisheriger Prozessbevollmächtigter die Nichtzulassungsbeschwerde zurückgenommen und der Senat mit Beschluss vom 11. Juli 2018 den Kläger des Rechtsmittels für verlustig erklärt hat.

Mayen Lehmann Felsch Harsdorf-Gebhardt Dr. Bußmann Vorinstanzen:

LG Itzehoe, Entscheidung vom 19.05.2017 - 2 O 206/16 OLG Schleswig, Entscheidung vom 30.01.2018 - 3 U 45/17 -

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