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15 W (pat) 17/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 17/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BESCHLUSS In der Beschwerdesache betreffend die Patentanmeldung 10 2006 057 858.9-24 wegen Wiedereinsetzung

…

hat der 15. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 27. Mai 2014 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Feuerlein sowie der Richter Kätker, Dr. Lange und Dr. Freudenreich beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

BPatG 152 08.05 Gründe I.

Der Anmelder hat am 8. Dezember 2006 beim Deutschen Patent- und Markenamt eine Patentanmeldung mit der Bezeichnung „Verfahren zum Stranggießen (hoch)legierter oder/und hochgekohlter Stähle“ eingereicht. Der Anmeldung war ein Antrag auf Verfahrenskostenhilfe „für beiliegende Anmeldung“ beigefügt. Mit Beschluss vom 24. September 2007 ist die Verfahrenskostenhilfe für das Patenterteilungsverfahren für die Patentanmeldung 10 2006 057 858.9 von der Patentabteilung 24 bewilligt worden.

Nachdem das Patentamt keine Zahlung der Jahresgebühr für das dritte Patentjahr oder den Eingang eines Antrags auf Verfahrenskostenhilfe für die Jahresgebühren feststellen konnte, hat es den Anmelder mit Mitteilung vom 15. Mai 2009 darüber benachrichtigt, dass – sofern die Aufrechterhaltung der Anmeldung gewünscht werde – die Gebühr für das dritte Patentjahr mit Zuschlag (insgesamt 120,- €) bis zum 30. Juni 2009 zu entrichten sei. Eine Zahlung oder sonstige Reaktion des Anmelders blieb zunächst aus, woraufhin das Patentamt festgestellt hat, dass die Anmeldung als zurückgenommen gelte.

Mit Datum vom 28. August 2010 hat der Anmelder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt. Der Antrag ist am 4. September 2010 beim Patentamt eingegangen.

Hierauf hat das Patentamt dem Anmelder zunächst mit Zwischenbescheid vom 7. Oktober 2011 mitgeteilt, dass er die Jahresfrist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags versäumt habe und es daher beabsichtige, dem Antrag nicht stattzugeben. Zugleich hat es dem Anmelder Gelegenheit zur Äußerung hierzu gegeben, von der er keinen Gebrauch gemacht hat.

Sodann hat die Patentabteilung 24 mit Beschluss vom 10. April 2012 den Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die am 30. Juni 2009 abgelaufene Frist zur Zahlung der dritten Jahresgebühr mit Zuschlag unzulässig sei. Gemäß § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG könne die Wiedereinsetzung ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Der Anmelder habe jedoch erst am 4. September 2010 die Wiedereinsetzung beantragt und die versäumte Handlung durch Beantragung von Verfahrenskostenhilfe für die dritte Jahresgebühr nachgeholt, also außerhalb der einjährigen Ausschlussfrist, die vorliegend am 30. Juni 2009 abgelaufen sei. Damit sei eine Wiedereinsetzung nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG aus Gründen der Rechtssicherheit ausgeschlossen, ohne dass hierbei Billigkeitsgründe berücksichtigt werden könnten. Im Übrigen sei der Wiedereinsetzungsantrag auch unbegründet, was die Patentabteilung weiter ausführt.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde des Anmelders. In der Beschwerdeschrift führt er aus, dass er beim „ersten Antrag auf Verfahrenskostenhilfe“ versäumt habe, den Antrag auf die Jahresgebühren zu erweitern. Da er Leistungen vom Staat erhalte, habe er keinen gesetzlichen Grund, die Verfahrenskosten und Gebühren für die Patentverlängerung zu leisten. Zugleich hat er auf einen der Beschwerdeschrift beigefügten Bescheid des Landratsamts Ludwigsburg vom 6. März 2012 verwiesen, worin ihm laufende Leistungen nach den Bestimmungen des Sozialgesetzbuchs II in Höhe von monatlich 638,50 € gewährt werden.

Der Anmelder und Beschwerdeführer beantragt sinngemäß,

den Beschluss des Patentamts vom 10. April 2012 aufzuheben und ihm Wiedereinsetzung in die Frist für die Zahlung der Gebühr für das dritte Patentjahr zu gewähren.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten verwiesen.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, insbesondere statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt (§ 73 PatG). Im Übrigen ist sie trotz nicht entrichteter Beschwerdegebühr auch wirksam eingelegt worden. Es kann dahinstehen, ob es sich vorliegend um eine Beschwerde in Verfahrenskostenhilfesachen handelt, die nach B. I. der Anlage zu § 2 Abs. 1 des Patentkostengesetzes (Bemerkung hinter Nr. 401 300 des Gebührenverzeichnisses) gebührenfrei ist, oder ob - da es vorliegend nicht um die Gewährbarkeit der Verfahrenskostenhilfe sondern um die Wiedereinsetzung in eine Gebührenzahlungsfrist geht – keine gebührenfreie Beschwerde vorliegt. Jedenfalls hat der Anmelder der Beschwerde einen Bescheid über den Erhalt von Unterstützungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch beigefügt, damit zugleich sinngemäß einen Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für die Beschwerdegebühr gestellt und die wirtschaftlichen Voraussetzungen hierfür glaubhaft gemacht, so dass die Nichtzahlung der Beschwerdegebühr für ihn unschädlich ist (§ 130 Abs. 2 PatG i. V. m. § 129 PatG). Der Senat geht daher von einer wirksam eingelegten Beschwerde aus.

2. Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Das Patentamt hat den Antrag des Anmelders auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Gebühr für das dritte Patentjahr zu Recht als unzulässig verworfen. Nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG kann ein Jahr nach Ablauf der versäumten Frist die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt und die versäumte Handlung nicht mehr nachgeholt werden. Diese Ausschlussfrist hat der Anmelder versäumt.

Die Gebühr für das dritte Jahr nach der Anmeldung der am 8. Dezember 2006 eingereichten Patentanmeldung ist am 31. Dezember 2008 fällig geworden (§ 3 Abs. 2 PatKostG). Die Gebühr wäre damit bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Fälligkeit, also bis zum 28. Februar 2009 zuschlagsfrei, danach (mit Verspätungszuschlag) noch bis zum Ablauf des sechsten Monats nach Fälligkeit, also bis zum 30. Juni 2009 zu zahlen gewesen (§ 7 Abs. 1 PatKostG).

Um die einjährige Ausschlussfrist für die Stellung eines Wiedereinsetzungsantrags zu wahren, hätte der Anmelder den Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Zahlung der Jahresgebühr also bis spätestens 30. Juni 2010 stellen müssen, so dass der erst am 4. September 2010 gestellte Wiedereinsetzungsantrag außerhalb dieser Frist lag. Da die Jahresfrist des § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG aus Gründen der Rechtssicherheit absoluten Charakter hat, sind jegliche Einwendungen des Anmelders zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hiergegen unbeachtlich. Damit ist der Wiedereinsetzungsantrag nach § 123 Abs. 2 Satz 4 PatG zu Recht als unzulässig verworfen worden, so dass die hiergegen gerichtete Beschwerde erfolglos bleiben musste.

3. Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Beschluss steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu. Da der Senat die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen hat, ist sie nur statthaft, wenn gerügt wird, dass

1. das beschließende Gericht nicht vorschriftsmäßig besetzt war, 2. bei dem Beschluss ein Richter mitgewirkt hat, der von der Ausübung des Richteramtes kraft Gesetzes ausgeschlossen oder wegen Besorgnis der Befangenheit mit Erfolg abgelehnt war, 3. einem Beteiligten das rechtliche Gehör versagt war, 4. ein Beteiligter im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war, sofern er nicht der Führung des Verfahrens ausdrücklich oder stillschweigend zugestimmt hat,

5. der Beschluss aufgrund einer mündlichen Verhandlung ergangen ist, bei der die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens verletzt worden sind, oder

6. der Beschluss nicht mit Gründen versehen ist.

Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses beim Bundesgerichtshof, Herrenstr. 45 a, 76133 Karlsruhe, durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten schriftlich einzulegen.

Dr. Feuerlein Kätker Dr. Lange Dr. Freudenreich prö

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