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3 StR 492/21

BUNDESGERICHTSHOF StR 492/21 BESCHLUSS vom 25. Januar 2022 in der Strafsache gegen wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:250122B3STR492.21.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Januar 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 analog StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 24. September 2021 im Maßregelausspruch dahin geändert, dass die ihn betreffende Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt entfällt und die Anordnung dieser Maßregel im Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 2021 aufrechterhalten wird.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die dadurch entstandenen besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens sowie die dem Neben- und Adhäsionskläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom

6. Juli 2021 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und vier Monaten verurteilt. Zudem hat es die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt sowie den Vollzug von einem Jahr und zwei Monaten der Strafe vor der Maßregel angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg und ist im Übrigen unbegründet.

Die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in Bezug auf den Schuldspruch, den Strafausspruch, die Adhäsionsentscheidung und die grundsätzlichen Voraussetzungen für eine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt ergeben. Allerdings ist insoweit die in dem Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf angeordnete Unterbringung aufrechtzuerhalten und die Maßregel nicht neu oder zusätzlich festzusetzen, weil die Grundsätze der nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 Abs. 2 StGB) Vorrang vor der Regelung des § 67f StGB haben (st. Rspr.; etwa BGH, Urteil vom 10. Dezember 1981 - 4 StR 622/81, BGHSt 30, 305; Beschlüsse vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105 f.; vom 25. November 2020 - 5 StR 435/20, juris Rn. 10). Da die Vollstreckung in der anderen Sache noch nicht begonnen hat, ist der an der Gesamtstrafe ausgerichtete Vorwegvollzug nicht zu beanstanden (vgl. ansonsten BGH, Beschlüsse vom 9. November 2017 - 1 StR 456/17, BGHR StGB § 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, Absehen 1 Rn. 10 f.; vom 23. November 2017 - 4 StR 477/17, NStZ 2018, 526 f.; vom 25. November 2010 - 3 StR 406/10, NStZ-RR 2011, 105, 106).

Berg Wimmer Anstötz Kreicker Voigt Vorinstanz: Landgericht Mönchengladbach, 24.09.2021 - 22 KLs 100 Js 612/19 38/19

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