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35 W (pat) 428/12

BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 428/12

_______________________

(Aktenzeichen)

BERICHTIGUNGSBESCHLUSS In der Beschwerdesache …

BPatG 152 08.05

…

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2004 021 264 (hier: Tenorberichtigung)

hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 10. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Werner sowie die Richterin Dipl.-Chem. Dr. Münzberg und den Richter Dipl.-Chem. Dr. Gerster beschlossen:

Der Tenor des am 25. März 2014 verkündeten Beschlusses wird wie folgt berichtigt und neu gefasst:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Das Streitgebrauchsmuster wird gelöscht, soweit es über die Fassung der Schutzansprüche 1 bis 16 nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 hinausgeht.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er auch gegen das Streitgebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 16 nach dem Hauptantrag der Antragsgegnerin aus der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 gerichtet ist.

Die Verfahrensbeteiligten tragen in beiden Instanzenzügen ihre Kosten selbst.“

Gründe Die ursprüngliche Fassung des verkündeten Tenors enthält keine Anordnung über eine Teillöschung des Streitgebrauchsmusters. Diese Auslassung stellt einen offensichtlichen Fehler dar im Sinn von § 18 Abs. 1 Satz 2 GebrMG i. V. m. §§ 95 Abs. 1 PatG, 319 Abs. 1 ZPO.

Der Senat hat in der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 folgenden Tenor verkündet:

„Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung I des Deutschen Patent- und Markenamts vom 12. Januar 2012 aufgehoben.

Der Löschungsantrag wird zurückgewiesen, soweit er auch gegen das Streitgebrauchsmuster mit den Schutzansprüchen 1 bis 16 nach dem Hauptantrag vom 25. März 2014 gerichtet ist.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Verfahrensbeteiligten tragen in beiden Instanzenzügen ihre Kosten selbst.“

Wie sich aus dem Verlauf der mündlichen Verhandlung vom 25. März 2014 und den weiteren Aussprüchen des verkündeten Tenors ergibt, hat der Senat die von der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vorgenommene beschränkte Verteidigung des Streitgebrauchsmusters als zulässig angesehen, im Tenor aber nur im Zusammenhang mit der teilweisen Zurückweisung des Löschungsantrags und der Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen berücksichtigt. Dagegen fehlt die Anordnung der Teillöschung des Streitgebrauchsmusters, wie sie aus der beschränkten Verteidigung des Streitgebrauchsmusters folgt. Die Auslassung dieser Teillöschung im ursprünglich verkündeten Tenor ist ersichtlich ein Versehen.

Die Verfahrensbeteiligten, die der Senat von der beabsichtigten Tenor-Berichtigung informiert hat, sind damit einverstanden.

Werner Dr. Münzberg Dr. Gerster Cl

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