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IX ZB 51/20

BUNDESGERICHTSHOF IX ZB 51/20 BESCHLUSS vom 8. Februar 2021 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2021:080221BIXZB51.20.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Grupp, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Röhl und Dr. Schultz am 8. Februar 2021 beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 7. September 2020 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird abgelehnt.

Gründe:

Die Eingabe des Klägers vom 15. September 2020, mit der dieser Nichtzulassungsbeschwerde gegen den im Tenor genannten Beschluss des Oberlandesgerichts einlegt, ist als Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) auszulegen, weil der Kläger eine Überprüfung der Entscheidung durch den Bundesgerichtshof begehrt und allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsmittel gegen die Zurückweisung einer Beschwerde gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe in Betracht kommt.

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht statthaft ist. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde, die gegen einen Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss mangels gesetzlicher Bestimmung (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) nicht allgemein eröffnet ist, nicht zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - im Gegensatz zur Regelung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar. Das Rechtsbeschwerdeverfahren kennt die Nichtzulassungsbeschwerde nicht (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113).

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Auch in Prozesskostenhilfesachen kann die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof nur durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2010 - XII ZB 82/10, NJW-RR 2010, 1297 Rn. 7).

Die für das Rechtsbeschwerdeverfahren beantragte Prozesskostenhilfe ist zu versagen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Grupp Lohmann Möhring Röhl Schultz Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 21.07.2020 - 30 O 2523/15 OLG München, Entscheidung vom 07.09.2020 - 15 W 1055/20 Rae -

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