Paragraphen in 2 StR 258/20
Sortiert nach der Häufigkeit
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1 | 4 | StPO |
1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 258/20 BESCHLUSS vom 26. August 2020 in dem Sicherungsverfahren gegen Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. August 2020 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
1. Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 30. März 2020 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass die Einziehungsentscheidung entfällt; im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zu seinem Nachteil nicht ergeben.
2. Der Beschuldigte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Franke Eschelbach Appl Meyberg Krehl Vorinstanz: Aachen, LG, 30.03.2020 - 401 Js 365/19 52 Ks 2/20 ECLI:DE:BGH:2020:260820B2STR258.20.0
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1 | 4 | StPO |
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