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5 StR 636/12

StR 636/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 13. Februar 2013 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Februar 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16. August 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO mit der Klarstellung als unbegründet verworfen, dass in die Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren die Einzelstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg vom 6. Dezember 2011 – nach Auflösung der dort gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe – und die fünf Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Hamburg-Harburg vom 15. Juni 2011 nach Auflösung der dortigen Gesamtfreiheitsstrafe einbezogen sind; die Anordnung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung einer Fahrerlaubnis aus dem letztgenannten Urteil bleibt aufrechterhalten.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dadurch der Neben- und Adhäsionsklägerin entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Basdorf Sander Dölp König Bellay

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