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4 StR 310/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 310/22 BESCHLUSS vom 23. November 2022 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung u.a.

ECLI:DE:BGH:2022:231122B4STR310.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. November 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Paderborn vom 17. Mai 2022 im Schuldspruch dahingehend geändert, dass der Angeklagte der versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung und Führen eines Schlagrings schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuchter Nötigung, gefährlicher Körperverletzung, Führen eines Schlagrings und „vorsätzlicher gefährlicher Körperverletzung“ zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den Feststellungen forderte der Angeklagte den Geschädigten am 18. November 2021 auf, eine gegen ihn wegen eines vorangegangenen Geschehens erstattete Strafanzeige zurückzunehmen und zudem als „Sanktion“ einen Geldbetrag von 500 Euro an ihn zu zahlen, auf den der Angeklagte keinen Anspruch hatte, was ihm auch bewusst war. Nachdem der Geschädigte erklärt hatte, dass er kein Geld habe, versetzte der Angeklagte ihm mit einem Schlagring an der Hand einen nicht mit voller Kraft ausgeführten Schlag gegen den rechten Oberarm, um seinen Forderungen Nachdruck zu verleihen, wodurch der Geschädigte eine leichte Prellung davontrug. Daraufhin sagte der Geschädigte zu, die Strafanzeige zurückzunehmen. Um die Ernsthaftigkeit seiner Forderungen nach Rücknahme der Strafanzeige und Zahlung von 500 Euro nochmals zu unterstreichen, versetzte der Angeklagte dem Geschädigten eine nicht mit voller Kraft ausgeführte, vom Geschädigten als „mäßig schmerzhaft“ empfundene Ohrfeige, bevor er sich entfernte. In der Folgezeit nahm der Geschädigte weder die Strafanzeige zurück noch zahlte er den geforderten Geldbetrag an den Angeklagten. Vielmehr erstattete er wegen der Tat vom 18. November 2021 erneut Strafanzeige, was dem Angeklagten durch eine daraufhin veranlasste Gefährderansprache bekannt wurde. Der Angeklagte erkannte, dass sein Tatplan, den Geschädigten zur Rücknahme der Strafanzeige und zur Zahlung von 500 Euro zu veranlassen, gescheitert war und sich nicht mehr umsetzen ließ.

Die Strafkammer hat die festgestellte Ohrfeige zu Recht als eine die Erheblichkeitsschwelle überschreitende körperliche Misshandlung gemäß § 223 Abs. 1 StGB und damit als Körperverletzung bewertet (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Oktober 2013 – 3 StR 323/13, NStZ-RR 2014, 11).

Sie hat aber nicht bedacht, dass die Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB) innerhalb des rechtsfehlerfrei als eine Tat (§ 52 Abs. 1 StGB) gewürdigten Geschehens zulasten desselben Geschädigten durch die Qualifikation der gefährlichen Körperverletzung (§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB) im Wege der Gesetzeseinheit verdrängt wird (BGH, Beschluss vom 21. Mai 2019 – 1 StR 178/19 Rn. 6; Beschluss vom 19. Dezember 2018 – 3 StR 516/18 Rn. 16; Beschluss vom 6. März 2018 – 2 StR 41/18 Rn. 2). Dieser Teil des Schuldspruchs hatte daher zu entfallen. Auf das der Strafkammer insoweit unterlaufene Fassungsversehen (vorsätzliche „gefährliche“ Körperverletzung) kam es bei dieser Sachlage nicht mehr an.

Der Senat ändert den Schuldspruch entsprechend ab. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht bei zutreffender konkurrenzrechtlicher Bewertung auf eine geringere Freiheitsstrafe erkannt hätte.

Die weiter gehende Prüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 4 StPO. Angesichts des geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten des Rechtsmittels zu belasten.

Bartel Scheuß Rommel Maatsch Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Paderborn, 17.05.2022 ‒ 2 KLs 48 Js 847/21 1/22

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