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II ZR 145/22

BUNDESGERICHTSHOF II ZR 145/22 BESCHLUSS vom 10. Januar 2023 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2023:100123BIIZR145.22.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. Januar 2023 durch den Vorsitzenden Richter Born, den Richter Dr. Bernau, die Richterin B. Grüneberg, den Richter Dr. von Selle sowie die Richterin Dr. C. Fischer beschlossen:

Die Gehörsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 8. November 2022 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Gründe: I.

Der Beklagte, vertreten durch seine Prozessbevollmächtigte der Berufungsinstanz, wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 2. Dezember 2022 gegen den ihm am 18. November 2022 zugestellten Senatsbeschluss vom 8. November 2022, mit dem sein als Revision bezeichnetes Rechtsmittel gegen die Entscheidung des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt vom 22. Juni 2022 auf seine Kosten verworfen worden ist. Er meint, der Senat habe den Vortrag des Beklagten fehlinterpretiert und ihn damit in seinem Grundrecht aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Weiter hält er die Beschränkung der Postulationsfähigkeit auf beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte für verfassungswidrig.

II.

1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzulässig.

Die Anhörungsrüge gemäß § 321a ZPO gegen eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO nur von einem beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt erhoben und begründet werden (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2005 - VIII ZB 3/05, NJW 2005, 2017; Beschluss vom 16. Oktober 2012 - II ZB 6/09, MDR 2013, 421 Rn. 5; Beschluss vom 26. Januar 2021 - VI ZR 354/19, MDR 2021, 376 Rn. 3; BeckOK ZPO/Bacher, Stand: 1.12. 2022, § 321a Rn. 26 mwN). Daran fehlt es hier.

2. Die Anhörungsrüge wäre aber auch unbegründet. Bereits die Einlegung des als Revision bezeichneten Rechtsmittels gegen den im Verfahren gemäß § 522 ZPO ergangenen Beschluss des Berufungsgerichts war unzulässig, da der Beklagte nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten war (§§ 549, 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO). Das Erfordernis, sich durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt vertreten zu lassen, begegnet keinen durchgreifenden verfassungs-, konventionsoder unionsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerfG, NJW 2008, 1293, 1295 ff.; BGH, Beschluss vom 4. März 2002 - AnwZ 1/01, BGHZ 150, 70, 72 ff.; MünchKommZPO/Toussaint, 6. Aufl., § 78 Rn. 5; Jacoby in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl., § 78 Rn. 11, jeweils mwN). Auf den Inhalt der Rechtsmittelbegründung kam es danach nicht mehr an. Nichts anderes würde gelten, wenn man das Rechtsmittel des Beklagten in eine Nichtzulassungsbeschwerde umdeuten würde (§ 544 ZPO).

Born von Selle Bernau B. Grüneberg C. Fischer Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 11.03.2020 - 11 O 39/19 OLG Frankfurt am Main mit Sitz in Darmstadt, Entscheidung vom 22.06.2022 - 13 U 115/20 -

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Häufigkeit Paragraph
2 78 ZPO
1 103 GG
1 321 ZPO
1 522 ZPO
1 544 ZPO
1 549 ZPO

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