Paragraphen in II ZR 351/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 3 | ZPO |
1 | 63 | GKG |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 63 | GKG |
2 | 3 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF II ZR 351/12 BESCHLUSS vom 18. August 2014 in dem Rechtsstreit Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. August 2014 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann, die Richterin Dr. Reichart und die Richter Dr. Drescher, Born und Sunder beschlossen:
An dem mit Beschluss vom 8. Juli 2014 für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren festgesetzten Streitwert wird festgehalten.
Gründe:
Eine Änderung des Streitwerts für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren (§ 63 Abs. 3 Nr. 1 GKG), wie sie der Prozessbevollmächtigte der Beschwerdegegner aus eigenem Recht anregt, ist nicht veranlasst.
Der Senat hat die Klageanträge zu 1 und 2, die das gleiche wirtschaftliche Interesse betreffen, zusammenfassend mit 117.200 € (20% von 586.000 €) bewertet. Damit ist auch der auf Freistellung von den Verbindlichkeiten der Gesellschaft gerichtete Feststellungsantrag des Klägers (Klageantrag zu 2) angemessen erfasst (§ 3 ZPO). Zwar betragen die Darlehensverbindlichkeiten der Gesellschaft gegenüber der Deutschen Bank nach Angabe der Beklagten insgesamt 586.000 €. Der Streit der Parteien, den der Kläger mit seinem Feststellungsantrag in seinem Sinne geklärt wissen wollte, betraf aber nur die Mithaftung des Klägers nach Maßgabe seiner Beteiligung an der Gesellschaft. Den bei einer überproportionalen Inanspruchnahme des Klägers durch die Drittgläubigerin bestehenden Ausgleichsanspruch des Klägers haben die Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
Die für einen Befreiungsantrag geltenden Bewertungsregeln lassen sich auf den hier zu beurteilenden Feststellungsantrag nicht ohne weiteres übertragen. Davon abgesehen wird auch für den auf Befreiung gerichteten Leistungsantrag eines Gesamtschuldners gegen den anderen verbreitet angenommen, dass nur der Anteil des Klägers an der Gesamtschuld im Innenverhältnis anzusetzen sei (Zöller/Herget, ZPO, 30. Aufl., § 3 Rn. 16 „Befreiung“; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 3 Rn. 73; Musielak/Heinrich, ZPO, 11. Aufl., § 3 Rn. 24 „Befreiung von einer Verbindlichkeit“; OLG Rostock, OLGR 2009, 223, 224).
Hinsichtlich des Klageantrags zu 3 ist auf das Interesse des Klägers an der Aufstellung und dem Erhalt der dort bezeichneten Abschlussrechnungen abzustellen, das mit 5.000 € angemessen bewertet erscheint (§ 3 ZPO).
Bergmann Born Reichart Sunder Drescher Vorinstanzen: LG Gera, Entscheidung vom 06.06.2011 - 4 O 302/10 OLG Jena, Entscheidung vom 25.10.2012 - 1 U 466/11 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 3 | ZPO |
1 | 63 | GKG |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 63 | GKG |
2 | 3 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen