Paragraphen in VIII ZA 5/22
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1 | 114 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 5/22 BESCHLUSS vom 8. November 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:081122BVIIIZA5.22.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2022 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Fetzer, die Richter Dr. Schneider, Dr. Bünger und Dr. Schmidt sowie die Richterin Dr. Matussek beschlossen:
Das zu seinen Gunsten als erneuter Antrag auszulegende Begehren des Antragstellers vom 7. Oktober 2022 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 10. Mai 2022, mit dem sein Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte - unstatthafte - Rechtsbeschwerde abgelehnt worden ist, wird mangels Erfolgsaussicht zurückgewiesen (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zur Begründung wird auf die fortgeltenden Gründe des Senatsbeschlusses vom 19. Juli 2022 verwiesen. Der Antragsteller vermag auch nach erfolgter Einsichtnahme in die Gerichtsakten eine Gehörsverletzung nicht aufzuzeigen, sondern stellt weiterhin lediglich unzutreffende Mutmaßungen an. Er verkennt zudem nach wie vor, dass die von ihm ursprünglich beantragte Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde bereits aus Rechtsgründen nicht zu bewilligen war, da dieses Rechtsmittel aus den im Beschluss des Senats vom 10. Mai 2022 genannten Gründen im vorliegenden Fall schon nicht statthaft ist.
Soweit der Antragsteller beanstandet, dass sich in der Gerichtsakte nicht das Original des Senatsbeschlusses vom 10. Mai 2022 mit den Unterschriften der erkennenden Senatsmitglieder, sondern lediglich eine - ihm bereits vorliegende - beglaubigte Abschrift dieses Beschlusses befinde, geht dieser Einwand schon deshalb fehl, weil das Original nicht zur Gerichtsakte genommen werden muss und sich beim Bundesgerichtshof in dem zu jedem dort anhängigen Rechtsmittelverfahren angelegten Senatsheft befindet (vgl. hierzu BGH, Urteile vom 2. Februar 2012 - I ZR 81/10, GRUR 2012, 945 Rn. 14; vom 12. Januar 2017 - I ZR 253/14, GRUR 2017, 397 Rn. 24).
Der Antragsteller wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann. Das Verfahren ist abgeschlossen.
Dr. Fetzer Dr. Schneider Dr. Bünger Dr. Schmidt Dr. Matussek Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.08.2021 - 35 O 9111/20 OLG München, Entscheidung vom 23.02.2022 - 32 W 1608/21 -
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