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3 StR 102/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 102/18 BESCHLUSS vom 17. Mai 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.

ECLI:DE:BGH:2018:170518B3STR102.18.0 Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts - zu 1. a) mit dessen Zustimmung, zu 2. auf dessen Antrag - am 17. Mai 2018 gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1 analog StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 17. Oktober 2017 wird a) das Verfahren auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt,

b) das vorgenannte Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes schuldig ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge und eine Verfahrensbeanstandung gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel führt zur teilweisen Beschränkung der Strafverfolgung und hat insoweit zum Schuldspruch den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Der Senat hat das Verfahren mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des besonders schweren Raubes beschränkt. Die dadurch bedingte Änderung des Schuldspruchs lässt die vom Landgericht verhängte Freiheitsstrafe unberührt. Es ist auszuschließen, dass das Landgericht ohne das ausgeschiedene Delikt der gefährlichen Körperverletzung auf eine geringere Strafe erkannt hätte, weil es dessen tateinheitlicher Verwirklichung keine strafschärfende Bedeutung beigemessen hat.

Angesichts des geringen Erfolges der Revision ist es nicht unbillig, den Angeklagten mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).

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