• Suche
  • Impressum

caselaw.de²

  • caselaw.de²

  • Suche
  • Impressum

  • Suche
  • Filter
  • Ergebnis
  • Entscheidung
Entscheidung
Paragraphen
Original
Teilen

1 StR 8/23

BUNDESGERICHTSHOF StR 8/23 BESCHLUSS vom 8. März 2023 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.

ECLI:DE:BGH:2023:080323B1STR8.23.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. März 2023 beschlossen:

1. Der Antrag des Angeklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zur ergänzenden Begründung einer Verfahrensrüge wird als unzulässig verworfen.

2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Tübingen vom 8. August 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist schon deshalb unzulässig, weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, wann das behauptete Hindernis, das der vollständigen Darlegung der den Mangel begründenden Tatsachen (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) entgegenstand, weggefallen ist. Es kommt daher nicht darauf an, dass eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Revision hinsichtlich der Verfahrensrüge grundsätzlich nicht in Betracht kommt, wenn die Revision – wie hier – mit der Sach- und der Verfahrensrüge fristgemäß begründet worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Januar 2021 – 1 StR 242/20 Rn. 14; vom 10. Juli 2012 – 1 StR 301/12 und vom 6. Mai 1997 – 4 StR 152/97 Rn. 4). Ein Ausnahmefall liegt hier nicht vor.

Die nach dem Antrag des Generalbundesanwalts nachgeschobene Rüge, das Landgericht habe einen in die Hauptverhandlung nicht eingeführten Brief der Geschädigten unter Verletzung des § 261 StPO im Urteil zum Nachteil des Angeklagten verwertet, wäre im Übrigen erfolglos.

Jäger Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Fischer ist erkrankt und daher gehindert zu unterschreiben.

Jäger Leplow Allgayer Wimmer Vorinstanz: Landgericht Tübingen, 08.08.2022 - 8 KLs 47 Js 26374/18 jug. (2)

Wir stellen das Dokument etwas schmaler dar, um die Lesbarkeit zu erhöhen.

Bitte nutzen Sie nur das Original für den Druck des Dokuments.

Werbung

Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.

▲ Anfang

Paragraphen in 1 StR 8/23

Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit Paragraph
1 261 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Die aufgeführten Paragraphen wurden durch eine ausgeklügelte Software ermittelt.

Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass dabei auch falsche Kombinationen aus Paragraph und Gesetz ermittelt werden können.

Sollte ein Gesetz in Gänze übersehen worden sein, dann teilen Sie uns diesen Umstand bitte mit.

Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit Paragraph
1 261 StPO
1 344 StPO
1 349 StPO

Original von 1 StR 8/23

Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.

Öffnen

Bitte nutzen Sie möglichst das Original für den Druck des Dokuments.

Teilen von 1 StR 8/23

Wenn Sie in einer E-Mail auf diese Entscheidung hinweisen möchten, dann können Sie diese komfortabel erstellen lassen, wenn Ihr Mail-Programm diese Option unterstützt. Alternativ können Sie den nachfolgenden Link in Ihre E-Mails und Webseiten einbauen:

Bitte nutzen Sie den Link in sozialen Netzwerken wie Facebook oder Google+.

Das ist ein wirksames Mittel um mehr Menschen auf unsere Dienste aufmerksam zu machen.

Eine Dienstleistung von caselaw.de | Diese Datensammlung unterliegt der Creative Commons Lizenz CC BY-NC-SA 3.0 DE | Impressum