Paragraphen in 5 StR 415/12
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 349 | StPO |
1 | 27 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
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1 | 27 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
3 | 349 | StPO |
StR 415/12 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 25. September 2012 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. September 2012 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 3. April 2012 a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte der gefährlichen Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum besonders schweren Raub und zur versuchten besonders schweren räuberischen Erpressung schuldig ist,
b) nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Beihilfe zum (ausweislich der Gründe: besonders) schweren Raub und zur versuchten (ausweislich der Gründe: besonders schweren) räuberischen Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuldspruch, den der Senat gemäß den Urteilsgründen klarstellt, unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO, führt jedoch zur Aufhebung des Strafausspruchs.
Das Landgericht hat der Strafzumessung den nicht weiter geminderten Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB zugrunde gelegt. Dabei hat es zwar die Gehilfenstellung des Angeklagten mitberücksichtigt, es hat indes nicht, wie geboten (vgl. Fischer, StGB, 59. Aufl., § 50 Rn. 4), vorrangig geprüft, ob bereits die allgemeinen Milderungsgründe die Annahme eines minder schweren Falles rechtfertigen, wonach der Sonderstrafrahmen nochmals nach § 27 Abs. 2 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB zu mindern gewesen wäre. Ungeachtet der Vorbelastungen des Angeklagten und der Tatbegehung im Jugendstrafvollzug lässt sich eine solche Möglichkeit bei dem Gewicht der vom Landgericht aufgeführten allgemeinen Milderungsgründe und dem verhältnismäßig geringen konkreten Maß des Vermögensfaktors der Tat nicht sicher ausschließen.
Da der Senat mit Urteil vom heutigen Tage auf Revision der Staatsanwaltschaft auch den Strafausspruch zum Nachteil des mitangeklagten heranwachsenden Haupttäters aufgehoben hat, verbleibt es bei der Zurückverweisung an eine Jugendkammer. Dieses neue Tatgericht wird sich auch um eine ausgewogene Bemessung der zu verhängenden Sanktionen gegen den bei Tatbegehung gerade schon erwachsenen angeklagten Gehilfen und seinen nur eineinhalb Jahre jüngeren, noch heranwachsenden mitangeklagten Haupttäter zu bemühen haben.
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3 | 349 | StPO |
1 | 27 | StGB |
1 | 49 | StGB |
1 | 250 | StGB |
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1 | 27 | StGB |
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