Paragraphen in XI ZA 2/22
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2 | 66 | GKG |
1 | 321 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZA 2/22 BESCHLUSS vom 26. Oktober 2022 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2022:261022BXIZA2.22.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Oktober 2022 durch die Richterin Dr. Derstadt beschlossen:
Der als Erinnerung gemäß § 66 GKG auszulegende Einspruch des Klägers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofes vom 21. September 2022 - Kassenzeichen 780022141927 - wird zurückgewiesen.
Der Kostenansatz ist im Ergebnis richtig. Für das Verfahren nach § 321a ZPO, mit dem die Abhilfe bei einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör geltend gemacht werden kann, ist Prozesskostenhilfe gesondert zu beantragen (Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014 - XI ZR 372/12, juris). Da der Kläger mit seinem "Einspruch" gegen den Senatsbeschluss vom 19. Juli 2022 einen solchen Antrag nicht gestellt hat, ist für die Zurückweisung seiner Anhörungsrüge durch Senatsbeschluss vom 29. August 2022 die Festgebühr gemäß Nr. 1700 KV GKG (statt Nr. 4500 KV GKG) in Höhe von 66 € entstanden (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Januar 2014, aaO).
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).
Derstadt Vorinstanzen: LG Bonn, Entscheidung vom 17.06.2021 - 19 O 216/20 OLG Köln, Entscheidung vom 20.01.2022 - 12 U 101/21 -
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