Paragraphen in V ZR 41/19
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 281 | BGB |
1 | 1004 | BGB |
1 | 103 | GG |
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1 | 281 | BGB |
1 | 1004 | BGB |
1 | 103 | GG |
BUNDESGERICHTSHOF V ZR 41/19 BESCHLUSS vom 7. Mai 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:070520BVZR41.19.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2020 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 18 vom 30. Januar 2019 zugelassen. Die innerhalb der Begründungsfrist gerügte Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) erfordert die Zulassung der Revision unter dem Gesichtspunkt der Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung. Die Entscheidungserheblichkeit dieser Rüge kann nicht verneint werden, da die Frage der entsprechenden Anwendung des § 281 BGB auf den Unterlassungsanspruch des § 1004 Abs. 1 BGB auch unter Berücksichtigung des Wohnungseigentumsrechts klärungsbedürftig ist. Vorsorglich wird allerdings darauf hingewiesen, dass Zweifel bestehen, ob die Frage im Sinne des Klägers zu entscheiden ist, zumal das Wohnungseigentumsrecht in einem Fall wie dem Vorliegenden ein einheitliches Vorgehen der übrigen Wohnungseigentümer gegen den störenden Wohnungseigentümer erfordern dürfte.
Stresemann land Brückner Wein- Kazele Hamdorf Vorinstanzen:
AG Hamburg-Blankenese, Entscheidung vom 12.07.2017 - 539 C 42/16 LG Hamburg, Entscheidung vom 30.01.2019 - 318 S 88/17 -
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1 | 281 | BGB |
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1 | 103 | GG |
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