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V ZB 156/13

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 156/13 BESCHLUSS vom 21. Mai 2015 in der Zurückschiebungshaftsache Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Mai 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch, Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen:

Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass die Beschlüsse des Amtsgerichts Rosenheim vom 26. August 2013 und der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 9. Oktober 2013 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben.

Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. Die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt.

Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die Haftanordnung des Amtsgerichts hat den Betroffenen in seinen Rechten verletzt. Der Haftantrag war unzulässig, weil er die nach § 417 Abs. 2 FamFG erforderlichen konkreten Angaben (dazu: Senat, Beschlüsse vom 12. September 2013 – V ZB 85/12, juris Rn. 9 und vom 15. Januar 2015 – V ZB 165/13, juris Rn. 5 f.) zum Ablauf des Überstellungsverfahrens nach der hier noch anwendbaren Dublin-II-Verordnung nicht enthielt, sondern nur einen Textbaustein ohne Bezug zu dem Zielland Italien und dessen nach der letzten unerlaubten Einreise des Betroffenen anzunehmenden Reaktion. Außerdem war auf Grund des Vollstreckungsplans für den Freistaat Bayern in der Fassung vom 1. Dezember 2011 und der Angabe zur Unterbringung des Betroffenen in dem Haftantrag der beteiligten Behörde abzusehen, dass die Haft in der Justizvollzugsanstalt München und damit unter Verletzung der im Lichte von Art. 16 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 2008/115/EG auszulegenden Vorschrift des § 62a Abs. 1 AufenthG vollzogen werden würde (vgl. näher Senat, Beschlüsse vom 25. Juli 2014 – V ZB 137/14, FGPrax 2014, 230 Rn. 7 bis 10, vom 17. September 2014 – V ZB 56/14, juris Rn. 4 f. und vom 15. Januar 2015 – V ZB 165/13, juris Rn. 9). Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).

Stresemann Schmidt-Räntsch Weinland Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 26.08.2013 - 1 XIV 192/13 LG Traunstein, Entscheidung vom 09.10.2013 - 4 T 3719/13 -

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1 62 AufenthG
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