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4 StR 128/15

BUNDESGERICHTSHOF StR 128/15 BESCHLUSS vom 22. September 2015 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag und mit Zustimmung des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. September 2015 gemäß § 154 Abs. 2, § 154a Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. November 2014 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist; im Umfang der Einstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last; b) die Strafverfolgung im Übrigen auf den Vorwurf des Betrugs beschränkt; c) der Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte des Betrugs in 21 Fällen schuldig ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

3. Der Angeklagte hat die verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in 26 Fällen und Verrats von Geschäftsgeheimnissen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren nach § 154 Abs. 2 StPO ein, soweit der Angeklagte im Fall II.26 der Urteilsgründe wegen Betrugs verurteilt worden ist. Die dazu vom Landgericht getroffenen Feststellungen belegen nicht, dass dem Angeklagten die von dem gesondert Verfolgten M. begangene Täuschung zuzurechnen ist. Von einer Aufhebung und Zurückverweisung war aus verfahrensökonomischen Gründen abzusehen.

In den verbleibenden Fällen hat der Senat die Strafverfolgung mit Zustimmung des Generalbundesanwalts gemäß § 154a Abs. 2 StPO auf den Vorwurf des Betruges beschränkt.

2. In den Fällen II.2, II.3 und II.4, II.14 und II.15 sowie II.21 und II.22 der Urteilsgründe hat sich der Angeklagte jeweils nur eines Betruges schuldig gemacht.

a) Nach den Feststellungen verkauften der Angeklagte und der gesondert Verfolgte M. Beteiligungen (Genussrechte) an einem von ihm gegründeten Einzelunternehmen. Dabei spiegelten sie den Käufern vor, mit den vereinnahmten Geldern Anlagegeschäfte tätigen zu wollen. Tatsächlich war beabsichtigt, das erlangte Geld für andere Zwecke zu verbrauchen. Im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M. zeichneten die Zeugen B. , H. und A. nach ihrem jeweils ersten Ankauf (Fall II.2 [B. ], Fall II.14 [H. ] und Fall II.21 [A. ]) noch weitere Genussrechte (B.

in den Fällen II.3 und 4, H. im Fall II.15 und A. im Fall II.22 der Urteilsgründe). Dabei wurden sie in ihrem Irrtum (teilweise)

noch durch weitere unrichtige Angaben des Angeklagten und des gesondert Verfolgten M. bestärkt.

b) Damit hat der Angeklagte in den Fällen II.2, II.3 und II.4 (B. ), II.14 und II.15 (H. ) sowie II.21 und II.22 (A. ) der Urteilsgründe jeweils nur einen Betrug begangen. Denn er hat den bei den jeweiligen Tatopfern anfänglich erzeugten Irrtum in der Folge nur noch zur Erlangung weiterer Teilbeträge ausgenutzt (vgl. BGH, Beschluss vom 13. August 2013 – 4 StR 288/13, StraFo 2014, 28; BGH, Beschluss vom 21. Juli 1998 – 4 StR 274/98, NStZ-RR 1999, 110).

3. Die Verfahrenseinstellung hinsichtlich Fall II.26 der Urteilsgründe, die Verfolgungsbeschränkung auf den Tatvorwurf des Betrugs und die abweichende konkurrenzrechtliche Beurteilung ziehen die aus dem Tenor ersichtliche Schuldspruchänderung nach sich. § 265 StPO steht dem nicht entgegen.

4. Infolge der Schuldspruchänderung entfallen die Einzelstrafen von einem Jahr Freiheitsstrafe im Fall II.3 der Urteilsgründe sowie von jeweils sieben Monaten Freiheitsstrafe in den Fällen II.2, II.15 und II.21 der Urteilsgründe. Die Verfahrenseinstellung hat den Wegfall der Einzelstrafe von neun Monaten Freiheitsstrafe im Fall II.26 der Urteilsgründe zur Folge. Für die aufgrund der Verfolgungsbeschränkung gemäß § 154a Abs. 2 StGB in Wegfall kommende – zu Unrecht tatmehrheitlich erfolgte – Verurteilung wegen Verrats von Geschäftsgeheimnissen (Fall II.29 der Urteilsgründe) hatte das Landgericht versehentlich keine Einzelstrafe festgesetzt.

Einer Aufhebung der Gesamtstrafe bedarf es gleichwohl nicht. Die abweichende Beurteilung der Konkurrenzverhältnisse lässt den Schuldgehalt insgesamt unverändert (BGH, Beschluss vom 7. Januar 2011 – 4 StR 409/10, NJW 2011, 2149, 2151 mwN). Der Senat schließt aus, dass das Landgericht vor dem Hintergrund der Zahl und Höhe der verbleibenden 21 Einzelstrafen zwischen sieben Monaten und einem Jahr Freiheitsstrafe auf eine niedrigere Gesamtstrafe erkannt hätte.

5. Wegen des lediglich geringfügigen Erfolgs der Revision ist es nicht unbillig, den Beschwerdeführer mit den verbleibenden Kosten seines Rechtsmittels zu belasten.

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