Paragraphen in 14 W (pat) 12/18
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2 | 130 | PatG |
2 | 135 | PatG |
1 | 73 | PatG |
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 12/18
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache …
betreffend die Patentanmeldung … (hier: Antrag auf Verfahrenskostenhilfe) hat der 14. Senat (Technischer Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 3. Mai 2018 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Dr. Maksymiw, der Richter Schell und Dr. Jäger sowie der Richterin Dr. Wagner beschlossen: Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
ECLI:DE:BPatG:2018:030518B14Wpat12.18.0 Gründe I.
Der Antragsteller hat mit Schreiben vom 13. Oktober 2017 einen Antrag auf "Erstellung einer Patentanmeldung" eingereicht und sinngemäß Verfahrenskostenhilfe für das durchzuführende Verfahren und die im Erteilungsverfahren fälligen Gebühren beantragt. Die Patentabteilung 44 des Deutsche Patent- und Markenamts hat das Schreiben trotz fehlender Patentansprüche und weiterer formaler Mängel als Patentanmeldung gewertet. Mit Zwischenbescheid vom 17. Januar 2018 hat sie den Anmelder darauf hingewiesen, dass wegen fehlender Erfolgsaussichten der Patentanmeldung die beantragte Verfahrenskostenhilfe voraussichtlich nicht gewährt werden könne. So hätten die beiden Druckschriften WO 2007/045109 A1 und DE 600 30 553 T2 ermittelt werden können, in denen die Merkmale der Parfümzusammensetzungen der vorliegenden Anmeldung bereits vorbeschrieben würden. Bei dieser Sach- und Rechtslage komme eine Patenterteilung nicht in Betracht.
Mit Schreiben vom 9. Februar 2018 hat der Anmelder daraufhin Änderungen seines Patentbegehrens eingereicht.
Mit Beschluss vom 5. März 2018 hat die Patentabteilung den Antrag auf Verfahrenskostenhilfe wegen fehlender Erfolgsaussichten der Patentanmeldung zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, den ursprünglich beanspruchten Patentgegenständen fehle es gegenüber dem ermittelten Stand der Technik an der erforderlichen Neuheit. Die von dem Anmelder auf den amtlichen Zwischenbescheid eingereichten Änderungen seien durch die ursprünglich eingereichten Unterlagen nicht gedeckt, da darin weder die Verwendung rein pflanzlicher Bestandteile noch Parfümzusammensetzungen mit 80 % und 20 % Wasser erwähnt würden. Vielmehr enthielten die mit der ursprünglichen Anmeldung geltend gemachten Patentgegenstände stets zwingend Mindestanteile für Festigungsmittel und Alkohol.
Gegen diesen Beschluss richtet sich die Beschwerde des Anmelders, mit der er sinngemäß beantragt,
den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die beantragte Verfahrenskostenhilfe zu gewähren.
Zur Begründung hat er insbesondere vorgetragen, durch das Mischen des Parfüms mit destilliertem Wasser werde ein Bioprodukt hergestellt, das keine allergischen Reaktionen verursache. Durch das Fehlen eines Alkoholgehalts stelle das Patent eine Neuheit dar. Der Erfolg des Patents werde durch diese neue Technik, deren Name weltweite Bedeutung erlangt habe, sowie durch die Preise und die Verpackung garantiert.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte Beschwerde ist statthaft und zulässig (§§ 73 Abs. 1, 135 Abs. 3 Satz 1 PatG). Als Beschwerde in einer Verfahrenskostenhilfesache ist das Rechtsmittel zudem gebührenfrei. In der Sache bleibt die Beschwerde allerdings ohne Erfolg.
Nach den gesetzlichen Vorgaben kann Verfahrenskostenhilfe gemäß §§ 130 bis 138 PatG nur dann gewährt werden, wenn für die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht (§ 130 Abs. 1 PatG). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht gegeben, da auch bei Anlegung des gebotenen, lediglich summarischen Prüfungsmaßstabs (vgl. dazu Schulte, PatG, 10. Aufl., § 130 Rdn. 41), die fehlende Patentfähigkeit des Anmeldegegenstandes außer Zweifel steht. Gegenüber den von der Patentabteilung dargelegten Schutzhindernissen hat die Beschwerdebegründung keine patentrechtlich relevanten Argumente aufgezeigt, die eine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage rechtfertigen könnten.
Die Beschwerde war somit zurückzuweisen.
Gegen diesen Beschluss ist kein Rechtsmittel gegeben (§ 135 Abs. 3 PatG).
Dr. Maksymiw Schell Dr. Jäger Dr. Wagner Fa
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