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4 StR 611/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 611/19 BESCHLUSS vom 14. Juli 2020 in der Strafsache gegen wegen Parteiverrats Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Juli 2020 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Münster (Westf.) vom 11. April 2019 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenklägern im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

ECLI:DE:BGH:2020:140720B4STR611.19.0 Der Senat merkt an:

Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, findet die Regelung des § 46a Nr. 1 StGB nach der vom Senat zur Unanwendbarkeit dieser Vorschrift auf „opferlose“ Delikte entwickelten Rechtsprechung (vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 ‒ 4 StR 213/14, BGHSt 60, 84; Schneider in LKStGB, 13. Aufl., § 46a Rn. 12 ff.) auf Taten nach § 356 StGB keine Anwendung. Denn die Strafvorschrift des Parteiverrats schützt keine Individualrechtsgüter, sondern das Vertrauen der Allgemeinheit in die Zuverlässigkeit und Integrität der Anwaltund Rechtsbeistandschaft (vgl. BGH, Urteile vom 21. Juli 1999 ‒ 2 StR 24/99, BGHSt 45, 148, 153; vom 24. Juni 1960 ‒ 2 StR 621/59, BGHSt 15, 332, 336; BVerfG, NJW 2001, 3180, 3181; HansOLG Hamburg, StV 2017, 184).

Quentin Sturm Bender Rommel Bartel Vorinstanz: Münster (Westf.), LG, 11.04.2019 ‒ 600 Js 165/12 9 KLs 1/19

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