VIII ZA 10/20
BUNDESGERICHTSHOF VIII ZA 10/20 BESCHLUSS vom 5. August 2020 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2020:050820BVIIIZA10.20.0 Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. August 2020 durch die Richterin Dr. Fetzer als Vorsitzende, die Richter Dr. Bünger, Kosziol und Dr. Schmidt sowie die Richterin Wiegand beschlossen:
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 16. Juni 2020 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe: I.
Der Senat hat mit Beschluss vom 16. Juni 2020 den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts vom 25. März 2019, durch welchen der (erneute) Antrag des Beklagten auf Beiordnung eines Notanwalts (§ 78b ZPO) zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten wegen Fehlens einer durch einen Rechtsanwalt vorgenommenen Berufungsbegründung als unzulässig verworfen worden ist, zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Mit seiner Anhörungsrüge macht der Beklagte geltend, der Senat habe den vorgenannten Beschluss, ohne einen Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO zu geben, nur mit dem Gesetzestext begründet. Daher sei der Parteivortrag nicht zur Kenntnis genommen worden. Auch sei dem Antragsgegner keine Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden.
II.
Die Anhörungsrüge ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat hat in dem Beschluss vom 16. Juni 2020 das Vorbringen des Beklagten vollumfänglich geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer weiterreichenden Begründung sieht er auch in diesem Verfahrensabschnitt in entsprechender Anwendung des § 577 Abs. 6 Satz 2, 3 ZPO ab (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2014 - IX ZA 26/13, juris Rn. 2; vom 13. April 2015 - XI ZA 10/14, juris Rn. 3; vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, juris Rn. 3; vom 19. November 2019 - VIII ZA 11/19, juris Rn. 4; jeweils mwN).
Ein Anlass für einen - von dem Beklagten mit der Anhörungsrüge für erforderlich erachteten - Hinweis nach § 139 Abs. 2 ZPO vor Erlass des vorstehend genannten Beschlusses bestand nicht, da der Senat die Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt hat, den der Beklagte erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hätte oder der vom Senat anders als von beiden Parteien beurteilt worden wäre.
Soweit der Beklagte überdies beanstandet, dem Antragsgegner sei keine Gelegenheit gegeben worden, zu dem Prozesskostenhilfeantrag Stellung zu nehmen, vermag auch dies der Anhörungsrüge nicht zum Erfolg zu verhelfen. Der Prozesskostenhilfeantrag des Beklagten ist der Gegenseite nicht mitgeteilt worden, weil dies unzweckmäßig erschien (§ 118 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Denn die Prozesskostenhilfe war dem Beklagten nach dem eigenen Vorbringen von vornherein zu verweigern. Hiervon ist die Gegenseite nicht betroffen; Art. 103 Abs. 1 GG verlangt deswegen nicht, sie vor der Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zu hören (vgl. BGH, Beschluss vom 19.September 2016 - IX ZA 37/15, juris Rn. 4; Zöller/Schultzky, ZPO, 33. Aufl., § 118 Rn. 9). Erst recht kann - entgegen der Auffassung des Beklagten - in der unterbliebenen Anhörung der Gegenseite keine Verletzung des Anspruchs der Prozesskostenhilfe beantragenden Partei auf rechtliches Gehör gesehen werden (Art. 103 Abs. 1 GG).
Dr. Fetzer Dr. Bünger Kosziol Dr. Schmidt Wiegand Vorinstanzen: LG München I, Entscheidung vom 03.07.2018 - 31 O 14566/17 OLG München, Entscheidung vom 25.03.2019 - 8 U 2753/18 -