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2 StR 321/18

BUNDESGERICHTSHOF StR 321/18 BESCHLUSS vom 25. September 2018 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u. a.

ECLI:DE:BGH:2018:250918B2STR321.18.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. September 2018 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bonn vom 26. Februar 2018 mit der Maßgabe aufgehoben, dass eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über die Gesamtstrafe nach §§ 460, 462 StPO zu treffen ist.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: 1 Das Landgericht hatte den Angeklagten in einem ersten Urteil am

4. November 2016 wegen schweren Raubes in Tateinheit mit versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung und gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Einzelgeldstrafen aus den Strafbefehlen des Amtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2015 und des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2016 nach Auflösung der hieraus nachträglich mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 1. März 2016 gebildeten Gesamtgeldstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und drei Monaten verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten hatte der Senat diese Entscheidung aufgehoben (Beschluss vom 27. Juli 2017 - 2 StR 115/17, NStZ-RR 2017, 384 f.).

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Von einer Gesamtstrafenbildung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus den vorbezeichneten Strafbefehlen der Amtsgerichte Bonn und Oldenburg hat die Strafkammer abgesehen, weil die daraus durch Beschluss des Amtsgerichts Bonn gebildete Gesamtgeldstrafe zwischenzeitlich im Wege der Ersatzfreiheitsstrafe vollstreckt worden war. Das mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts begründete Rechtsmittel des Angeklagten hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist die Revision unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der Sachrüge hat zum Schuld- und Strafausspruch einen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler nicht ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 27. August 2018 Bezug genommen.

2. Die unterbliebene Gesamtstrafenbildung ist fehlerhaft. Das Landgericht hat verkannt, dass es über die Einbeziehung der Geldstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 16. Februar 2015 und dem des Amtsgerichts Bonn vom 15. Januar 2015 unter Auflösung des Gesamtstrafenbeschlusses desselben Gerichts vom 1. März 2016 hätte entscheiden müssen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts ist es ohne Bedeutung, dass die Gesamtgeldstrafe inzwischen als Ersatzfreiheitsstrafe verbüßt worden ist. Zum Zeitpunkt des ersten Urteils am 4. November 2016 war die Vollstreckung noch nicht erledigt, weshalb das Landgericht damals auch eine Entscheidung dar- über getroffen hatte. Für die Frage der Erledigung bleibt indes der Zeitpunkt des ersten Urteils maßgebend (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1989 – 1 StR 213/89, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 1; BGH, Beschluss vom 21. August 2001 – 5 StR 291/01, BGHR StGB § 55 Abs. 1 Satz 1 Erledigung 2; BGH, Beschluss vom 13. November 2007 – 3 StR 415/07, NStZ-RR 2008, 72).

3. Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Angeklagte durch die unterbliebene Gesamtstrafenbildung trotz eines vom Landgericht vorgenommenen Härteausgleichs beschwert ist. Über die Bildung der Gesamtstrafe muss deshalb neu entschieden werden. Der Senat hat von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch gemacht.

Die auf § 473 Abs. 4 StPO gestützte Kostenentscheidung musste nicht dem Nachverfahren vorbehalten werden, weil sicher feststeht, dass das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel des Angeklagten nur einen geringen Teilerfolg haben kann (vgl. BGH, Beschlüsse vom 4. Februar 2016 – 4 StR 513/15, juris Rn. 3 und vom 1. Juli 2010 – 1 StR 196/10, juris Rn. 7 mwN).

Appl Grube Krehl Schmidt Zeng

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