NotZ (Brfg) 10/18
BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 10/18 BESCHLUSS vom 18. November 2019 in dem Rechtsstreit wegen Weiterführung der Amtsbezeichnung ECLI:DE:BGH:2019:181119BNOTZ.BRFG.10.18.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 18. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richterinnen Dr. Roloff und Müller und die Notare Dr. Strzyz und Dr. Hahn beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm Wiedereinsetzung in die Versäumung der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung zu gewähren, wird abgelehnt. Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das ihm am 2. November 2018 zugestellte Urteil des Notarsenats bei dem Oberlandesgericht Celle zuzulassen, wird verworfen. Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe: I.
Mit Urteil vom 25. Oktober 2018, dessen Verkündung durch Zustellung an die Parteien am 2. November 2018 ersetzt worden ist, hat das Oberlandesgericht Celle die Klage abgewiesen, mit der der Kläger beantragt hat, die Beklagte zu verurteilen, ihm die Führung der Amtsbezeichnung "Notar" mit dem Zusatz "außer Dienst" zu gestatten. Mit beim Oberlandesgericht Celle am 28. November 2018 eingegangenem Schriftsatz haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers die Zulassung der Berufung beantragt. Den Zulassungsantrag haben sie mit Schriftsatz vom 9. Januar 2019, beim Bundesgerichtshof eingegangen am 11. Januar 2019, begründet. Zugleich haben sie Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Begründungsfrist unter Hinweis darauf beantragt, dass sie die bereits im Dezember 2018 gefertigte Begründungsschrift nicht beim Bundesgerichtshof eingereicht hätten, weil ihnen dessen Aktenzeichen nicht mitgeteilt worden sei. Insoweit haben sie nachgetragen, dass ihnen das Aktenzeichen erst aufgrund der Verfügung des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen beim Bundesgerichtshof vom 8. Januar 2019 bekannt geworden sei, mit dem dieser darauf hingewiesen hat, dass der Senat beabsichtige, den Antrag auf Zulassung der Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Der Kläger hat die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO zur Begründung des Zulassungsantrags nicht eingehalten. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 60 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO war nicht zu gewähren. Denn der Kläger war nicht ohne Verschulden an der Einhaltung der gesetzlichen Begründungsfrist gehindert.
1. Die zweimonatige Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO, über die der Kläger durch die Rechtsmittelbelehrung des oberlandesgerichtlichen Urteils unterrichtet worden war, begann mit der Zustellung des Urteils, vorliegend am 2. November 2018. Sie endete mit dem Ablauf des 2. Januar 2019. Die Begründung war, worüber der Kläger ebenfalls mit der Rechtsmittelbelehrung unterrichtet worden war, gemäß § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO i.V.m. § 111d Satz 2 BNotO beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die erst am 11. Januar 2019 dort eingegangene Begründung war daher verspätet.
2. Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags bleibt ohne Erfolg. Der Kläger war nicht im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO an der Einhaltung der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags gehindert. Der Umstand, dass ihm bzw. seinen Prozessbevollmächtigten, deren Verschulden sich der Kläger gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 111b Abs. 1 BNotO und § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (vgl. z.B. Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 25. Aufl., § 60 Rn. 20), das Aktenzeichen, unter dem das Verfahren beim Bundesgerichtshof geführt wird, noch nicht bekannt gewesen sein soll, stellte keinen Hinderungsgrund dar, die Begründungsschrift dennoch beim Bundesgerichtshof einzureichen. Die Angabe des Aktenzeichens des Bundesgerichtshofs ist, wie sich aus § 124a Abs. 4 VwGO ergibt, nicht Voraussetzung für die Zulässigkeit des Zulassungsantrags. Auch in praktischer Hinsicht hindert die Nichtangabe des Aktenzeichens nicht die Einreichung der Begründungsschrift. Die Akten waren, wie der Klagepartei mit Verfügung des Vorsitzenden des Senats für Notarsachen beim Oberlandesgericht vom 5. Dezember 2018 mitgeteilt worden war, dem Bundesgerichtshof vorgelegt worden. Eine Zuordnung von Schriftsätzen der Klagepartei, aus denen sich zumindest die Beteiligten des Verfahrens ergaben, zu den Akten war also problemlos möglich. So konnten auch der Wiedereinsetzungsantrag und der Begründungsschriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 9. Januar 2019 dem Verfahren zugeordnet werden, obwohl diese das Aktenzeichen des Bundesgerichtshofs nicht anführen.
Sollten die Prozessbevollmächtigten der Klagepartei irrtümlich angenommen haben, die Begründungsschrift ohne Angabe des Aktenzeichens nicht einreichen zu dürfen, würde der darin liegende Rechtsirrtum das dem Kläger zurechenbare Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO nicht ausschließen. Rechtsirrtümer kommen als Entschuldigungsgrund für eine Fristversäumnis grundsätzlich nicht in Betracht (vgl. Senatsbeschluss vom 20. Juli 2015 - NotSt (Brfg) 1/15, DNotZ 2015, 870 Rn. 9; BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2002 - 5 B 105/01, juris Rn. 3; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. November 2008 - 3 L 68/06, juris Rn. 9). Eine Prüfung der Rechtslage durch die Prozessbevollmächtigen des Kläger hätte diese ohne jeden Zweifel zu der Erkenntnis geführt, dass sie die Begründungsschrift auch ohne Angabe des Aktenzeichens des Bundesgerichtshofs einreichen können, wie sie es - nach Ablauf der Begründungsfrist - im Übrigen auch getan haben.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 111g Abs. 1 Satz 1 BNotO i.V.m. § 52 Abs. 2 GKG.
Herrmann Roloff Müller Strzyz Hahn Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 25.10.2018 - Not 6/18 -