Paragraphen in 28 W (pat) 18/17
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BUNDESPATENTGERICHT W (pat) 18/17
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(Aktenzeichen)
BESCHLUSS In der Beschwerdesache ECLI:DE:BPatG:2019:011019B28Wpat18.17.0 betreffend die Marke … (hier: Festsetzung des Gegenstandswertes des Beschwerdeverfahrens)
hat der 28. Senat (Marken-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts am 1. Oktober 2019 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Prof. Dr. Kortbein, des Richters Schwarz und des Richters Dr. Söchtig beschlossen:
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 50.000,-- festgesetzt.
Gründe
1. Die Löschungsantragstellerin ist durch Rechtsanwälte vertreten, die mit Schreiben vom 7. Februar 2019 beantragt haben, den Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren festzusetzen. Dieser Antrag ist zulässig. Zum einen fehlt es an einem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert, der der Berechnung der Rechtsanwaltsgebühren zugrunde gelegt werden könnte (§ 33 Abs. 1 RVG). Zum anderen ist die Vergütung der Rechtsanwälte gemäß § 8 Abs. 1 RVG fällig, weil das Beschwerdeverfahren durch die mit Beschluss vom 30. August 2017 erfolgte Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Sache an das Deutsche Patent- und Markenamt seinen Abschluss gefunden hat (§ 33 Abs. 2 Satz 1 RVG). Ebenso liegt die Antragsberechtigung vor, da Rechtsanwälte zum Kreis der in § 33 Abs. 2 Satz 2 RVG genannten Antragsteller gehören.
2. Der Gegenstandswert ist auf € 50.000,-- festzusetzen. Da in den markenrechtlichen Verfahren vor dem Bundespatentgericht für die Anwaltsgebühren keine speziellen Wertvorschriften existieren, ist der Gegenstandswert gemäß §§ 33 Abs. 1, 23 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen.
Dabei kann die Frage, ob in diesem Zusammenhang auf das wirtschaftliche Interesse des Markeninhabers an der Aufrechterhaltung seiner Marke oder auf das Interesse der Allgemeinheit an der Löschung der Eintragung der Marke abzustellen ist (vgl. zum Streitstand Ströbele/Hacker/Thiering, MarkenG, 12. Auflage, 2018, § 71, Rdnr. 37 ff.), im Ergebnis dahinstehen. In beiden Fällen entspricht ein Gegenstandswert in Höhe von € 50.000,-- billigem Ermessen (vgl. hierzu auch BGH GRUR-RR 2017, 127 – Erhöhter Gegenstandswert im Markenlöschungsverfahren; Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 71, Rdnr. 39).
Eine Erhöhung dieses Regelgegenstandswertes von € 50.000,-- kommt vorliegend nicht in Betracht, weil hierfür keine konkreten Umstände vorgetragen worden oder ersichtlich sind.
3. Das Verfahren über den Antrag auf Gegenstandswertfestsetzung ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 33 Abs. 9 RVG).
4. Die Entscheidung über die Festsetzung des Gegenstandswertes ist nach § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG unanfechtbar.
Prof. Dr. Kortbein Schwarz Dr. Söchtig Pr
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