Paragraphen in 6 StR 506/21
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 506/21 BESCHLUSS vom 15. November 2021 in der Strafsache gegen wegen sexueller Nötigung u.a.
ECLI:DE:BGH:2021:151121B6STR506.21.0 Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 2021 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hannover vom 7. Juli 2021 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zu der Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
Zwar ist die strafschärfende Erwägung der Strafkammer, der Angeklagte habe die Tat „während laufender Bewährungszeit“ begangen (UA S. 20), rechtsfehlerhaft, weil ausweislich der zu seinen persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen die Bewährungszeit bereits abgelaufen und lediglich der Beschluss über den Erlass der Strafe noch nicht ergangen war (UA S. 6), was nicht zu einer Fortdauer der Bewährungszeit führt (vgl. etwa BGH, Urteile vom 26. April 2017 – 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201; vom 28. September 2011 – 2 StR 93/11, NStZ-RR 2012, 172; Beschluss vom 6. September 2016 – 3 StR 283/16, StV 2018, 358; MüKo-StGB/Groß/Kett-Straub, 4. Aufl., § 56g Rn. 8).
Dieser Rechtsfehler nötigt unter den hier gegebenen Umständen aber nicht zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann mit Blick auf das konkrete Tatbild und die weiteren im Urteil genannten Strafzumessungserwägungen, insbesondere die zahlreichen und zum Teil auch einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, ausschließen, dass das Landgericht ohne den aufgezeigten Rechtsfehler auf eine noch mildere Strafe erkannt hätte.
Sander König Feilcke Tiemann Fritsche Vorinstanz: Landgericht Hannover, 07.07.2021 - 34 KLs 2/21
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1 | 349 | StPO |
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