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V ZB 61/16

BUNDESGERICHTSHOF V ZB 61/16 BESCHLUSS vom 16. März 2017 in der Abschiebungshaftsache ECLI:DE:BGH:2017:160317BVZB61.16.0 Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. März 2017 durch die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Weinland und die Richter Dr. Kazele, Dr. Göbel und Dr. Hamdorf beschlossen:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 28. April 2016 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.

Gründe:

Die gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 FamFG mit dem Feststellungsantrag nach § 62 FamFG statthafte und auch im Übrigen (§ 71 FamFG) zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

1. Die Haft durfte nach § 62 Abs. 3 Satz 3 AufenthG über drei Monate hinaus angeordnet werden, da es der Betroffene zu vertreten hat, dass die Abschiebung nicht innerhalb dieses Zeitraums durchgeführt werden konnte (vgl. Senat, Beschluss vom 19. Januar 2017 - V ZB 99/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris Rn. 9 f.; Beschluss vom 12. Mai 2016 - V ZB 25/16, juris Rn. 6). Die hat das Beschwerdegericht ohne Rechtsfehler angenommen. Die tatrichterliche Würdigung unterliegt einer Rechtskontrolle nur dahin, ob die verfahrensfehlerfrei festgestellten Tatsachen die aus ihnen gezogenen Schlüsse als möglich erscheinen lassen (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2016 - V ZB 26/16, juris Rn. 6; Beschluss vom 13. Februar 2012 - V ZB 46/11, juris Rn. 9; Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 40/11, juris Rn. 7 jeweils mwN). In diesem Rahmen ist nicht zu beanstanden, dass das Beschwerdegericht von der Erklärung des Betroffenen in der polizeilichen Vernehmung vom 21. Dezember 2015 ausgegangen ist, er habe seinen Pass weggeworfen. Der Betroffene hat sich zwar anlässlich seiner richterlichen Anhörung dahin eingelassen, dass sein Rucksack mit dem Pass bei dem Kentern des Bootes verloren gegangen sei. Das Beschwerdegericht durfte dies aber als Schutzbehauptung werten. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend macht, dass die protokollierte Einlassung des Betroffenen vor der Polizei auf eine fehlerhafte Übersetzung des Dolmetschers zurückzuführen sei, hat das Beschwerdegericht diesen Erklärungsversuch des Betroffenen ersichtlich als nicht glaubhaft angesehen. Insoweit nimmt die Rechtsbeschwerde lediglich eine andere tatsächliche Würdigung vor; ein Rechtsfehler ergibt sich daraus nicht.

2. Von einer weiteren Begründung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen.

Schmidt-Räntsch Weinland Kazele Göbel Hamdorf Vorinstanzen:

AG Laufen, Entscheidung vom 21.12.2015 - XIV 62/15 LG Traunstein, Entscheidung vom 28.04.2016 - 4 T 134/16 -

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