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1 StR 98/19

BUNDESGERICHTSHOF StR 98/19 BESCHLUSS vom 21. Mai 2019 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

ECLI:DE:BGH:2019:210519B1STR98.19.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 21. Mai 2019 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 12. Dezember 2018 in der Einziehungsentscheidung dahin geändert, dass a) bezüglich der sichergestellten Betäubungsmittel die Einziehung von 50,4 Gramm Marihuana, 182,3 Gramm Amphetamin, 99,6 Gramm Haschisch und zwei LSD-Trips, eine Ecstasy-Tablette, 0,1 Gramm Methamphetamin und 0,6 Gramm Marihuana-Tabak-Gemisch und b) gegen den Angeklagten die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 2.916,67 €

angeordnet ist.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln und wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in Tateinheit mit Erwerb von Betäubungsmitteln in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt; daneben hat es Einziehungsentscheidungen getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen und – nicht näher ausgeführt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) – formellen Rechts beanstandet, hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

1. Schuld- und Strafausspruch halten der rechtlichen Nachprüfung stand. Zu den Einziehungsentscheidungen hat der Generalbundesanwalt zutreffend (zu nachfolgend b] vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 – 3 StR 406/12 Rn. 3; vom 14. Mai 2014 – 3 StR 398/13 Rn. 6 und vom 5. Juli 2018 – 5 StR 176/18 Rn. 4) ausgeführt:

„a) Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte in den Fällen 1 bis 8 jeweils 2/3 des vom gesondert verurteilten W. erworbenen Amphetamins zum Grammpreis von jeweils 10,00 EUR gewinnbringend weiterveräußert (UA S. 12). Insgesamt hat der Angeklagte mithin 3.166,67 EUR eingenommen, von denen die Kammer zutreffend 250,00 EUR in Abzug gebracht hat (UA S. 25). Der als Wert von Taterträgen einzuziehende Betrag beträgt daher 2.916,67 EUR.

b) Grundsätzlich sind die einzuziehenden Gegenstände in der Urteilsformel so konkret zu bezeichnen, dass für die Beteiligten und die Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht (vgl. Fischer, StGB, 66. Aufl., § 74 Rn. 24 mwN). Eine wie hier erfolgte bloße Bezugnahme auf das Asservatenverzeichnis ist nicht ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2009 – 3 StR 291/09, NStZRR 2009, 384). Da die Urteilsgründe sämtliche Angaben über die sichergestellten Betäubungsmittel enthalten (UA S. 12 ff.), kann der Senat gemäß § 354 Abs. 1 StPO eine eigene Entscheidung treffen, die die erforderlichen Angaben enthält.“

2. Der geringe Teilerfolg der Revision rechtfertigt die Anwendung der Kostenvorschrift des § 473 Abs. 4 StPO nicht.

Jäger Leplow Fischer Pernice Bär

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