Paragraphen in 4 StR 424/22
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1 | 349 | StPO |
1 | 354 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 424/22 BESCHLUSS vom 18. Januar 2023 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes u.a.
ECLI:DE:BGH:2023:180123B4STR424.22.1 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 18. Januar 2023 gemäß § 349 Abs. 2 StPO, § 354 Abs. 1 StPO analog beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 20. Mai 2022 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch dahingehend klargestellt wird, dass der Angeklagte des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, des schweren Bandendiebstahls in zwei Fällen, hierbei in einem Fall in Tateinheit mit schwerem Wohnungseinbruchdiebstahl, sowie wegen versuchten schweren Bandendiebstahls in Tateinheit mit versuchtem schweren Wohnungseinbruchdiebstahl schuldig ist.
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Adhäsionskläger im Revisionsverfahren erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Bartel Rommel Maatsch Scheuß Momsen-Pflanz Vorinstanz: Landgericht Essen, 20.05.2022 ‒ 64 KLs-71 Js 456/21-38/21
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