Paragraphen in IV ZA 4/17
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 574 | ZPO |
1 | 78 | ZPO |
1 | 522 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IV ZA 4/17 BESCHLUSS vom 8. November 2017 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:081117BIVZA4.17.0 Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. November 2017 durch die Vorsitzende Richterin Mayen, die Richter Dr. Karczewski, Lehmann, die Richterinnen Dr. Brockmöller und Dr. Bußmann beschlossen:
Der Antrag auf Beiordnung eines Notanwalts wird abgelehnt, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aussichtslos erscheint (§ 78b Abs. 1 ZPO).
Die beabsichtigte Rechtsbeschwerde ist zwar von Gesetzes wegen statthaft, soweit die Verwerfung einer Berufung als unzulässig angefochten werden soll (§ 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Jedoch ist die Rechtsbeschwerde im Übrigen nicht zulässig, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Soweit dagegen die Ablehnung der Bestellung eines Notanwalts für das Berufungsverfahren angefochten werden soll, ist die Rechtsbeschwerde bereits unstatthaft, § 574 Abs. 1 ZPO.
Mayen Dr. Brockmöller Dr. Karczewski Lehmann Dr. Bußmann Vorinstanzen: LG Flensburg, Entscheidung vom 09.09.2016 - 2 O 220/09 OLG Schleswig, Entscheidung vom 04.04.2017 - 3 U 72/16 -
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3 | 574 | ZPO |
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