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5 StR 26/13

StR 26/13 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS vom 12. Februar 2013 in der Strafsache gegen

1.

2.

wegen besonders schweren Raubes Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2013 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten J. gegen das Urteil des Landgerichts Neuruppin vom 11. Oktober 2012 wird nach § 349 Abs. 2 StPO kostenpflichtig als unbegründet verworfen.

Auf die Revision des Angeklagten B. wird das vorgenannte Urteil, soweit es diesen Angeklagten betrifft, nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. Seine weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe Das Landgericht hat die Angeklagten wegen (besonders) schweren Raubes jeweils zu Freiheitsstrafen von sechs Jahren verurteilt. Gegen das Urteil richten sich die auf die Rüge der Verletzung sachlichen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten. Während das Rechtsmittel des Angeklagten J. insgesamt und das des Angeklagten B. zum Schuldspruch erfolglos bleibt (§ 349 Abs. 2 StPO), kann der gegen den Angeklagten B. gerichtete Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

Die Strafkammer hat übersehen, dass dieser Angeklagte vor der Hauptverhandlung das 24. Lebensjahr vollendet hat, weswegen alle Eintragungen im Erziehungsregister tilgungsreif gewesen sind (§ 63 Abs. 1 BZRG) und nicht mehr zum Nachteil des Angeklagten hätten verwertet werden dürfen (§ 63 Abs. 4 i.V.m. § 51 Abs. 1 BZRG). Wenngleich das Landgericht den Vorbelastungen im Rahmen der Strafzumessung ersichtlich kein großes Gewicht gegeben hat (UA S. 13), vermag der Senat namentlich auch mit Blick auf die Erwägungen, die zur wesentlich geringeren Strafe des (gleichfalls) nicht vorbelasteten Nichtrevidenten Be. angestellt worden sind (UA S. 13), nicht gänzlich auszuschließen, dass das Landgericht ohne Verwertung der jugendrechtlichen Ahndungen zu einer etwas geringeren Strafe gelangt wäre.

Einer Aufhebung der Feststellungen zum Strafausspruch bedarf es nicht, da lediglich ein Wertungsfehler vorliegt.

Basdorf Sander Schneider Dölp König

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