Paragraphen in 4 StR 49/19
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1 | 255 | StPO |
1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 49/19 BESCHLUSS vom 5. Juni 2019 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juni 2019 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 23. Oktober 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
ECLI:DE:BGH:2019:050619B4STR49.19.0 Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Stoßrichtung der Verfahrensrüge eine Verletzung des § 255a Abs. 2 StPO sein sollte, fehlt es bereits an der bestimmten Behauptung der fehlenden Möglichkeit des Angeklagten zur Mitwirkung an der Vernehmung; im Übrigen wäre die Rüge auch mit dieser Stoßrichtung aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2019 genannten Gründen unzulässig.
Sost-Scheible Quentin Roggenbuck Feilcke Bender
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