Paragraphen in IX ZR 221/11
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1 | 319 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF IX ZR 221/11 BESCHLUSS vom 1. September 2014 in dem Rechtsstreit Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Fischer am 1. September 2014 beschlossen:
Der Senatsbeschluss vom 6. Februar 2014 wird gemäß § 319 ZPO dahin berichtigt, dass die Entscheidungsformel wie folgt lautet:
"Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen." Kayser Gehrlein Vill Lohmann Fischer Vorinstanzen: LG Köln, Entscheidung vom 16.04.2010 - 17 O 51/09 OLG Köln, Entscheidung vom 12.05.2011 - 18 U 99/10 -
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