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7 Ni 71/14

BUNDESPATENTGERICHT Ni 71/14 (Aktenzeichen)

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL Verkündet am

17. September 2015 …

In der Patentnichtigkeitssache …

BPatG 253 08.05

…

betreffend das deutsche Patent 10 2009 004 073 hat der 7. Senat (Juristischer Beschwerdesenat und Nichtigkeitssenat) des Bundespatentgerichts auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2015 unter Mitwirkung des Vorsitzenden Richters Rauch, der Richterin Püschel sowie der Richter Dipl.-Ing. Hildebrandt, Dipl.-Ing. Küest und Dr.-Ing. Großmann für Recht erkannt:

I. Das deutsche Patent 10 2009 004 073 wird dadurch teilweise für nichtig erklärt, dass seine Ansprüche folgende Fassung erhalten:

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37) angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist,

dass die Ringmutter (43) relativ zu dem Kopf (35) der Schraube (33) derart ausgerichtet ist, dass die Längsachse des rechteckigen Schraubenkopfs und die Ebene, in der sich der Ring der Ringmutter (43) befindet, parallel zueinander angeordnet sind, dass die Ringmutter (43) auf der Schraube (33) durch eine hochfeste Schraubensicherung, mindestens eine Körnung, einen Schweißpunkt oder einen Splint fixiert ist, dass eine Länge der Schraube (33) so bemessen ist, dass zwischen der Ringmutter (43) und der Mutter (39) ein Abstand (S) vorhanden ist, und dass dieser Abstand (S) größer als eine Höhe eines Sicherungselements (41) ist, wenn die Stege (53) der Sicherungsscheibe (37) über den Kopf (35) der Schraube (33) geschoben und die Mutter (39) so weit wie möglich in Richtung der Sicherungsscheibe (37) gedreht wurde, und dass das Sicherungselement (41) als Clipselement, bevorzugt aus Federstahl, ausgebildet ist.

2. Kupplung nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass eine Länge (L) mindestens eines Stegs (53) im Wesentlichen einer lichten Weite einer Nut (45) der Montageschiene (3) entspricht.

3. Kupplung nach einem der Ansprüche 1 oder 2, dadurch gekennzeichnet, dass eine Höhe (H) mindestens eines Stegs (53) größer als eine Wandstärke der Montageschiene (3) ist.

4. Kupplung nach einem der vorhergehenden Ansprüche, dadurch gekennzeichnet, dass das Sicherungselement (41) unverlierbar an der Kupplung (5), bevorzugt mittels eines Seils an der Ringmutter (43), befestigt ist.

5. Montagesystem für Hängepunkte (HP) umfassend mindestens eine Kupplung, mindestens ein Verbindungselement (7) und einen Hängepunkt (HP), wobei die Kupplung (5) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten HalfenSchiene, befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplung eine Kupplung (5) nach einem der vorhergehenden Patentansprüche ist.

6. Montagesystem nach Anspruch 5, dadurch gekennzeichnet, dass es eine Trägerschiene (9) umfasst, und dass an zwei gegenüberliegenden Seiten der Trägerschiene (9) jeweils eine T-Nut (55) ausgebildet ist.

7. Montagesystem nach Anspruch 6, dadurch gekennzeichnet, dass mindestens an einem Ende der Trägerschiene (9) eine Durchgangsbohrung (57) vorgesehen ist, und dass eine Längsachse der Durchgangsbohrung (57) in der Symmetrieebene der T-Nuten (55) liegt.

8. Montagesystem nach einem der Ansprüche 5 bis 7, dadurch gekennzeichnet, dass es einen Nutenstein (17) umfasst, dass der Nutenstein (17) mindestens bereichsweise einen T-förmigen Querschnitt hat, und dass an dem Nutenstein (17) mindestens eine Befestigungsbohrung (59) ausgebildet ist.

9. Montagesystem nach Anspruch 8, dadurch gekennzeichnet, dass an dem Nutenstein (17) eine Klemmschraube, bevorzugt eine Rändelschraube (64), vorgesehen ist, und dass oberhalb des Kopfs der Klemmschraube (64) eine Spannhülse (65) oder ein Stift, insbesondere ein Zylinderstift, ein Kegelstift, ein Kerbstift oder ein Kerbnagel, vorgesehen ist.

10. Montagesystem nach einem der Ansprüche 5 bis 9, dadurch gekennzeichnet, dass es ein Verzweigungselement (71) für eine Trägerschiene (9) umfasst mit einem Uförmigen Bügel, wobei der Bügel zwei parallel zueinander verlaufende Schenkel (75) und ein die Schenkel miteinander verbindendes Mittelteil (77) umfasst, mit mindestens einer die beiden Schenkel (75) durchdringenden Bohrung (81), wobei eine Längsachse der mindestens einen Bohrung (81) parallel zu dem Mittelteil (77) verläuft.

11. Montagesystem nach Anspruch 10, dadurch gekennzeichnet, dass die lichte Weite zwischen der mindestens einen Bohrung (81) und dem Mittelteil (77) größer als eine Breite der Trägerschiene (9) ist.

12. Montagesystem nach Anspruch 10 oder 11, dadurch gekennzeichnet, dass drei Bohrungen (81.1, 81.2, 83) vorgesehen sind, wobei zwei der drei Bohrungen (81.1, 81.2) den gleichen Abstand zum Mittelteil (77) aufweisen und die dritte Bohrung (83) einen größeren Abstand zum Mitteilteil (77) aufweist.

13. Montagesystem nach einem der Ansprüche 10 bis 13, dadurch gekennzeichnet, dass der Bügel durch eine Rippe (79) ausgesteift ist.

II. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 1/5, die Beklagte 4/5.

IV. Das Urteil ist im Kostenpunkt gegen Sicherheitsleistung von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents 10 2009 004 073 (Streitpatent), das auf eine Anmeldung vom 2. Januar 2009 zurückgeht und mit „Kupplung und Montagesystem für Hängepunkte“ bezeichnet ist. Das Patent umfasst 19 Ansprüche, die alle mit der vorliegenden Klage angegriffen werden. Anspruch 1 und die darauf rückbezogenen Unteransprüche 2 bis 8 stellen eine Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts unter Schutz, Anspruch 9 mit Unteransprüchen 10 bis 19 schützen ein Montagesystem.

Patentansprüche 1 und 9 haben in der erteilten Fassung folgenden Wortlaut:

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37), angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und, dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt ist.

9. Montagesystem für Hängepunkte (HP) umfassend mindestens eine Kupplung, mindestens ein Verbindungselement (7) und einen Hängepunkt (HP), wobei die Kupplung (5) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, befestigbar ist, dadurch gekennzeichnet, dass die Kupplung eine Kupplung (5) nach einem der vorhergehenden Patentansprüche ist.

Wegen des Wortlauts der Unteransprüche 2 bis 8 und 10 bis 19 wird auf die Streitpatentschrift DE 10 2009 004 073 B4 Bezug genommen.

Die Klägerin macht den Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit geltend, wobei sie sich auf das Nichtvorliegen von Neuheit und erfinderischer Tätigkeit beruft (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, §§ 3, 4 PatG).

Sie bezieht sich auf folgende Publikationen:

K6 Veröffentlichung der Verwaltungsberufsgenossenschaft „SP25.1/2-3 (BGI 810-2)“

K7 „Preisliste 2007 Deutschland“ der Firma Halfen-Deha Vertriebsgesellschaft mbH (eingereicht in elektronischer Fassung als CDgespeicherte Datei)

K7a Auszug aus der Preisliste K7 in Papierform K8 Berufsgenossenschaftliche Information (BGI) „Sicherheit bei Produktionen und Veranstaltungen - Lasten über Personen“, Ausgabe März 2007 K9 Telefax der Beklagten an die Klägerin vom 26. November 2008 K9a Telefax der Beklagten an die Klägerin vom 27. November 2008 K10 K11 K12 K12a K12a K13 FR 26 75 442 A1 DE 10 2005 012 133 A1 EP 1 536 869 B1 Information zum System „ProTrac“ (zwei Seiten) Prolyte ProTrac Gebruikshandleiding (Juli 2003, drei Seiten) US 7,428,804 B2 Die Klägerin trägt vor, die Preisliste K7 zeige z. B. auf Seite 5 eine Auswahl des von der Firma H… angebotenen Montageschienensortiments mit daran montierten sog. Halfenschrauben. Zur Aufnahme von Lasten durch die an einer Halfenschiene HZM angebrachten Halfenschraube HZS würden in K7 verschiedene Zubehörteile angeboten, z. B. Ösenmuffen OES, Spannhülsen SPH oder Ringmuttern RM nach DIN 582, die bestimmungsgemäß an dem freien Gewindeende der Halfenschraube angeschraubt würden. Für den hier einschlägigen Durchschnittsfachmann, dessen Wissen etwa in den Anlagen K6 und K8 dokumentiert werde, sei klar, dass an derartigen Ösenmuffen oder Ringmuttern Anschlagmittel wie Drahtseile, Seile und Bänder aus synthetischen Fasern angeschlagen werden könnten. Die aus K7 bekannten Halfenschrauben weisen nach Meinung der Klägerin sämtliche im erteilten Anspruch 1 des Streitpatents genannten Merkmale auf und sind daher für den Gegenstand dieses Anspruchs neuheitsschädlich. Überdies beruhe der Anspruchsgegenstand nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

Ferner beruft sich die Klägerin darauf, dass die Beklagte den Gegenstand des Anspruchs 1 des Streitpatents selbst offenkundig vorbenutzt habe, und zwar im Dezember 2008 bei der Vorbereitung von Messeständen für die internationale Kölner Möbelmesse (imm), die im Januar 2009 stattgefunden habe. Die Beklagte sei offiziell mit Beginn des Jahres 2009 Vertragspartnerin der K… GmbH auf dem Gebiet der Veranstaltungstechnik gewesen; dazu habe u. a. die Montage von Abhängungen aller Art von den Hallendecken der Kölner Messehallen gehört. Zuvor habe die Klägerin diese Aufgaben wahrgenommen. Um den Ausstellern ausreichend Zeit für den Aufbau ihrer Messestände zu verschaffen, seien die von den Ausstellern bei der Messegesellschaft bzw. deren Servicepartnern bestellten Abhängungen von der Hallendecke bis Mitte Dezember 2008 fertig gestellt worden. Die Beklagte als neuer Servicepartner der K… GmbH habe spätestens zum 15. Dezember 2008 zahlreiche Abhängungen mit kundenspezifischen Hängepunkten installiert.

Zum Nachweis für diese Behauptungen bietet die Klägerin Beweis durch drei Mitarbeiter der K… GmbH an. Zudem legt sie die Bestätigungsschreiben K9a und K9b vor. Aus ihnen soll hervorgehen, dass die Beklagte für die Klägerin, die wiederum von den Aussteller-Firmen Schönbuch und Piure mit dem Aufbau von Messeständen beauftragt worden sei, bis zum 15. bzw. 16. Dezember 2008 genau spezifizierte Leistungen erbracht habe. Von da an hätten beliebige, von den Ausstellern hierzu beauftragte Monteure - darunter auch für die Klägerin tätige Mitarbeiter - mit den von der Beklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestellten Abhängungen/Hängepunkten die Messestände aufbauen und dabei die von der Beklagten benutzten Konstruktionen kennen lernen können.

Die streitpatentgemäßen Merkmale seien aus der Zeichnung in Anlage K9a, Seite 5 oben, ersichtlich. Zudem habe der Zeuge S, ein freier Mitarbeiter der Klägerin, festgestellt, dass von der Beklagten an den Schienen der Decke Kupplungen mit Sicherheitsscheiben installiert worden seien, die in ihrer konstruktiven Ausgestaltung und Funktion exakt den im Katalog K7 angebotenen Sicherheitsscheiben SIC entsprochen hätten.

Auch der nebengeordnete Anspruch 9 sowie die Unteransprüche enthalten nach Meinung der Klägerin nichts Schutzwürdiges.

Die Klägerin beantragt,

das deutsche Patent 10 2009 004 073 in vollem Umfang für nichtig zu erklären.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen, soweit sie sich gegen die Patentansprüche 1 bis 19 in der in der mündlichen Verhandlung als Hauptantrag vorgelegten Fassung richtet, hilfsweise, soweit sie sich gegen die Patentansprüche in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten, in der Reihenfolge ihrer Nummerierung gestellten Hilfsanträge 1 bis 4 richtet.

Patentanspruch 1 soll gemäß Haupt- und Hilfsanträgen folgende Fassung erhalten (Änderungen gegenüber der erteilten Fassung durch Unterstreichung bzw. Streichung jeweils kenntlich gemacht):

Hauptantrag

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37) angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist.

Hilfsantrag 1

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37) angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist, dass die Ringmutter (43) relativ zu dem Kopf (35) der Schraube (33) derart ausgerichtet ist, dass die Längsachse des rechteckigen Schraubenkopfs und die Ebene, in der sich der Ring der Ringmutter (43) befindet, parallel zueinander angeordnet sind.

Hilfsantrag 2

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts(HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet,

dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37) angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist und dass die Ringmutter (43) auf der Schraube (33) durch eine hochfeste Schraubensicherung, mindestens eine Körnung, einen Splint und/oder einen Schweißpunkt fixiert ist.

Hilfsantrag 3

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37), angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und, dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist, dass die Ringmutter (43) relativ zu dem Kopf (35) der Schraube (33) derart ausgerichtet ist, dass die Längsachse des rechteckigen Schraubenkopfs und die Ebene in der sich der Ring der Ringmutter (43) befindet parallel zueinander an- geordnet sind und, dass die Ringmutter (43) auf der Schraube (33) durch eine hochfeste Schraubensicherung, mindestens eine Körnung, einen Splint und/oder einen Schweißpunkt fixiert ist.

Hilfsantrag 4

1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube, eine Mutter (39), dadurch gekennzeichnet, dass zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) eine Sicherungsscheibe (37) angeordnet ist, dass die Sicherungsscheibe (37) eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) aufweist, dass an den Kanten (51) jeweils ein Steg (53) ausgebildet ist, dass eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33) korrespondiert und dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist, dass die Ringmutter (43) relativ zu dem Kopf (35) der Schraube (33) derart ausgerichtet ist, dass die Längsachse des rechteckigen Schraubenkopfs und die Ebene, in der sich der Ring der Ringmutter (43) befindet, parallel zueinander angeordnet sind, dass die Ringmutter (43) auf der Schraube (33) durch eine hochfeste Schraubensicherung, mindestens eine Körnung, einen Schweißpunkt oder einen Splint fixiert ist, dass eine Länge der Schraube (33) so bemessen ist, dass zwischen der Ringmutter (43) und der Mutter (39) ein Abstand (S) vorhanden ist, und dass dieser Abstand (S) größer als eine Höhe eines Sicherungselements (41) ist, wenn die Stege (53)

der Sicherungsscheibe (37) über den Kopf (35) der Schraube (33) geschoben und die Mutter (39) so weit wie möglich in Richtung der Sicherungsscheibe (37) gedreht wurde, und dass das Sicherungselement (41) als Clipselement, bevorzugt aus Federstahl, ausgebildet ist.

Wegen des (gegenüber der erteilten Fassung teilweise geänderten) Wortlauts der übrigen Ansprüche in der Fassung des Hauptantrags bzw. der Hilfsanträge wird auf die Anlage zum Protokoll der mündlichen Verhandlung verwiesen. Die mit Hilfsantrag 4 verteidigten Patentansprüche sind auch aus dem Urteilstenor ersichtlich.

Der Beklagten zufolge ist die Anlage K7/K7a, bei der es sich um einen Herstellerkatalog mit einer Vielzahl von Bauelementen handele, für den Gegenstand des Anspruchs 1 nicht neuheitsschädlich. Bei der erfindungsgemäßen Kupplung gehe es um mehr als eine zufällige Auswahl aus der großen Zahl von Artikeln, die in dem Katalog dargestellt seien. Dort gebe es keinen einzigen Hinweis darauf, welche der angebotenen Einzelteile der Fachmann auswählen und miteinander zu einer Kupplung kombinieren könne oder solle. Die Kupplung selbst werde in K7/K7a weder bildlich dargestellt noch beschrieben. Auch fehle jeglicher Hinweis auf die anspruchsgemäße Befestigung der Ringmutter. Auch aus den Anlagen K6 und K8 gehe der Anspruchsgegenstand nicht hervor. Ebenso könnten die Anspruchsmerkmale den Zeichnungen in Anlage K9a, Seiten 5 und 6, nicht entnommen werden.

Dabei hebt die Beklagte insbesondere die Nutzerfreundlichkeit der erfindungsgemäßen Kupplung gegenüber der herkömmlichen, etwa durch die Klägerin bis Ende 2008 praktizierten Vorgehensweise beim Befestigen einer Ringmutter an der Hallendecke, hervor und bietet hierfür auch Zeugenbeweis an.

Die Beklagte bestreitet auch, dass die anspruchsgemäßen Kupplungen durch deren Anbringung in den Hallen der KoelnMesse GmbH im Dezember 2008 offen- kundig geworden seien. Im fraglichen Zeitraum hätten nur die mit der Voraufstellung beauftragten Firmen Zugang zu den Hallen gehabt. Es sei eine Selbstverständlichkeit, dass die Personen, die Zutritt zu den Messehallen hatten, verpflichtet gewesen seien, alles, was sie vor der Eröffnung der Messen in den Messehallen gesehen hatten, geheim zu halten.

Die Behauptung der Klägerin, wonach der Zeuge S… festgestellt habe, dass die in die Kupplungen eingebauten Sicherungsscheiben exakt denen entsprochen hätten, wie sie in dem Katalog K7 als Sicherungsscheiben SIC angeboten worden seien, sei zudem kein geeigneter Nachweis für die Vorbenutzung, weil sich die erfindungsgemäße Kupplung nicht in der Verwendung einer Sicherungsscheibe vom Typ SIC erschöpfe.

Nach Meinung der Beklagten beruhen auch die Merkmale des nebengeordneten Anspruchs 9 sowie der Unteransprüche auf erfinderischer Tätigkeit.

Die Klägerin ist dagegen der Auffassung, dass das Streitpatent auch in den mit Haupt- und Hilfsanträgen der Beklagten verteidigten Fassungen nicht bestandsfähig sei.

Der Senat hat den Parteien mit Schreiben vom 22. Mai 2015 einen frühen gerichtlichen Hinweis gemäß § 83 Abs. 1 PatG übersandt.

In der mündlichen Verhandlung vom 17. September 2015 haben die Parteien ihre bisherigen Standpunkte erläutert und vertieft.

Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf den gesamten Akteninhalt, insbesondere auf die Schriftsätze der Parteien mit sämtlichen Anlagen, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe Die Klage ist zulässig, sie hat aber nur teilweise Erfolg.

Das Streitpatent war ohne Sachprüfung insoweit für nichtig zu erklären, als es über die von der Beklagten mit ihrem Hauptantrag in zulässiger Weise nur noch beschränkt verteidigte Fassung hinausgeht (Schulte/Voit, PatG, 9. Aufl., § 81 Rn. 127). Auch in der Fassung des Hauptantrags sowie in den Fassungen der Hilfsanträge 1 bis 3 hat das Streitpatent keinen Bestand, weil insoweit der von der Klägerin geltend gemachte Nichtigkeitsgrund der mangelnden Patentfähigkeit (§ 22 Abs. 1 PatG i. V. m. § 21 Abs. 1 Nr. 1, § 4 PatG) vorliegt.

Das Streitpatent erweist sich jedoch in der von der Beklagten mit Hilfsantrag 4 verteidigten Anspruchsfassung als bestandsfähig, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.

I.

1. Die Lehre des Streitpatents befasst sich mit einer Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts an einer bauseits vorhandenen Montageschiene und einem Montagesystem für Hängepunkte.

An der Decke von Messehallen ist nach der Beschreibung in der Streitpatentschrift (Absätze 1 bis 7) üblicherweise eine Vielzahl von Montageschienen vorhanden. Diese wiesen ein C-Profil auf und seien fest mit der Decke der Messehalle verbunden. Der rechteckige Kopf einer Hammerkopfschraube werde in die Nut der Montageschiene eingeführt und anschließend, wenn sich der Schraubenkopf in dem C-Profil befinde, um 90° verdreht, so dass er in vertikaler Richtung formschlüssig mit der Montageschiene verbunden sei und die Lasten der Hängepunkte in die Montageschiene einleiten könne. An diese Hammerkopfschraube könne nun durch Aufschrauben einer Ringmutter ein Befestigungspunkt geschaffen werden,

an dem beispielsweise ein Seil oder andere Bauteile mittels eines Schäkels befestigt werden könnten. An dem unteren Ende dieser Bauteile befinde sich dann idealer Weise der kundenspezifische Hängepunkt in der gewünschten Höhe über dem Boden der Messehalle und am gewünschten Ort.

Zur Bereitstellung der kundenspezifischen Hängepunkte würden heutzutage noch mit hohem Personaleinsatz und Zeitaufwand vor Ort die Hammerkopfschrauben in den Montageschienen befestigt, geeignete Verlängerungen an den Hammerkopfschrauben befestigt und schließlich die gewünschten kundenspezifischen Hängepunkte bereitgestellt. Dieses System sei letztendlich fehleranfällig und unsicher, da eine fehlerhaft montierte Hammerkopfschraube nicht zuverlässig erkannt werde. Außerdem werde Werkzeug benötigt, was den Zeitbedarf für die Montage der Hängepunkte erhöhe. Schließlich sei vor Ort, d. h. in der Messehalle, noch ein relativ großer Anpassungsaufwand vonnöten, so dass der Zeitbedarf für die Bereitstellung der kundenspezifischen Hängepunkte in der Messehalle relativ groß sei.

Ausgehend vom Stand der Technik sei es Aufgabe der vorliegenden Erfindung, eine Kupplung sowie ein Montagesystem für Hängepunkte bereitzustellen, das sehr einfach und schnell vor Ort installiert werden kann, so dass der Zeitbedarf in der Messehalle für die Bereitstellung der kundenspezifischen Hängepunkte minimiert werde. Des Weiteren solle das erfindungsgemäße Montagesystem einfach montierbar und gegen fehlerhafte Montagen so gesichert sein, dass sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten (Absatz 9 der Streitpatentschrift).

2. Diese Aufgabe sollen eine Kupplung mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 1 sowie ein Montagesystem mit den Merkmalen gemäß Patentanspruch 9 lösen.

Patentanspruch 1 weist in der von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung folgende Merkmale auf:

1.1. Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts (HP) an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (3), insbesondere einer sogenannten Halfen-Schiene, umfassend 1.1.1 mindestens eine Schraube (33) mit einem rechteckigen Schraubenkopf (35), insbesondere eine Hammerkopfschraube und 1.1.2 eine Mutter (39).

1.2. Zwischen der Mutter (39) und dem Schraubenkopf (35) ist eine Sicherungsscheibe (37) angeordnet. 1.2.1 Die Sicherungsscheibe (37) weist eine Aussparung (49) mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten (51) auf. 1.2.2. An den Kanten (51) ist jeweils ein Steg (53) ausgebildet. 1.2.3 Eine lichte Weite zwischen den Stegen (53) korrespondiert mit einer Breite (B) des Kopfs (35) der Schraube (33).

1.3. An der Schraube (33) ist eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert.

2. Zuständiger Durchschnittsfachmann, auf dessen Wissen und Können es insbesondere für die Auslegung der Merkmale des Streitpatents und für die Interpretation des Standes der Technik ankommt, ist im vorliegenden Fall ein Dipl.-Ingenieur (FH) der Fachrichtung Maschinenbau mit mehrjähriger Erfahrung auf den Gebieten der Metallkonstruktion und Veranstaltungstechnik.

3. Dieser Fachmann versteht unter einer Kupplung, wie sie von Patentanspruch 1 definiert wird, einen kompletten und für sich gesehen fertigen Bausatz, d. h. anspruchsgemäß sind die einzelnen Merkmale bereits vor Anbringung der Kupplung an der bauseits vorhandenen Montageschiene erfüllt. Dies bedeutet, dass schon vorher die Sicherungsscheibe (37) mit den unter 1.2 genannten Merkmalen und die in Merkmal 1.1.2 genannte Mutter (39) auf die Hammerkopfschraube (33) aufgebracht bzw. aufgedreht worden sind. Ferner bedeutet es, dass auch die Ringmutter (43) bereits zuvor gemäß Merkmal 1.3 an der Schraube befestigt und fixiert ist.

Dieses Verständnis entnimmt der Fachmann der in der Streitpatentschrift enthaltenen Angabe (Beschreibung Absatz 24), wonach die erfindungsgemäße Kupplung im Herstellungsbetrieb einmal montiert und die Ringmutter an der richtigen Stelle auf der Schraube fixiert wird. Dies ist möglich, weil erfindungsgemäß die Ringmutter bei Anbringung der Hammerkopfschraube an der Montageschiene gegenüber der Hammerkopfschraube nicht bewegt zu werden braucht. Insbesondere wird die Ringmutter nicht gegen die Mutter (39) gedreht, um diese gegen eine Lockerung zu schützen.

„Fixiert“ i. S. d. Merkmals 1.3 ist die Ringmutter, wenn es (anders als nach einer bloßen „Befestigung“) nicht mehr möglich ist, sie gegenüber der Schraube, an der sie angebracht ist, zu verdrehen. Eine solche Fixierung kann auf verschiedenem Wege erreicht werden, u. a. durch genormte Splinte sowie durch genormte klemmende oder klebende Beschichtungen.

II.

In der mit Hauptantrag verteidigten Fassung hat das Streitpatent keinen Bestand.

1. Die von der Beklagten mit ihrem Hauptantrag verteidigte Fassung des Streitpatents ist zwar zulässig. Von der erteilten Fassung unterscheidet sie sich dadurch, dass der letzte Halbsatz des Patentanspruchs 1 (entsprechend dem Merkmal 1.3) anstatt „dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt ist“ nunmehr „dass an der Schraube (33) eine Ringmutter (43) befestigt und fixiert ist“ lautet (Ergänzung durch Unterstreichen kenntlich gemacht). Das zusätzliche Teilmerkmal, wonach die Ringmutter auf der Schraube fixiert ist, war bereits im erteilten Patentanspruch 8 und im Anspruch 10 der ursprünglichen Anmeldung (vgl. Offenlegungsschrift DE 10 2009 004 073 A1) enthalten, weshalb seine Aufnahme in den Anspruch 1 keine unzulässige Erweiterung mit sich bringt.

2. Der Gegenstand des Patentanspruchs 1 des Streitpatents in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung ist zudem zwar neu, er beruht jedoch nicht auf erfinderischer Tätigkeit.

a) Eine Fixierung der Ringmutter entsprechend Merkmal 1.3 ist keinem der von der Klägerin zum Stand der Technik angeführten Dokumente mit der gebotenen Deutlichkeit zu entnehmen, weshalb dem Anspruchsgegenstand die erforderliche Neuheit nicht abgesprochen werden kann. Dies gilt insbesondere sowohl im Hinblick auf die Preisliste K7/K7a als auch bzgl. der zur geltend gemachten Vorbenutzung eingereichten Unterlagen K9A und K9B.

Diesen Unterlagen können zudem Einzelheiten einer Sicherungsscheibe i. S. d. Merkmalsgruppe 1.2 mangels detaillierter Darstellung und Beschreibung nicht entnommen werden. So zeigen etwa die Zeichnungen in K9a/K9b Seiten 5 f. Kupplungen zum Anordnen von Hängepunkten an bauseits vorhandenen Montageschienen. Jede Kupplung scheint dabei aus einer Schraube mit rechteckigem Schraubenkopf und einer Mutter zu bestehen, wobei dazwischen eine Scheibe oder Unterlegscheibe angeordnet ist, zu deren Ausgestaltung keine Angaben gemacht sind. An der Schraube ist am unteren Schraubenschaft eine Ringmutter befestigt; über eine Fixierung dieser Ringmutter ist den Unterlagen K9A und K9B nichts zu entnehmen.

Auch aus den von der Klägerin zu der behaupteten offenkundigen Vorbenutzung in den Hallen der Kölner Messe im Dezember 2008 geltend gemachten Tatsachenbehauptungen ergibt sich - selbst wenn man diese Behauptungen als wahr unterstellt - keine vor dem Anmeldetag bekannt gewordene Kupplung, bei der die Ringmutter an der Schraube nicht nur befestigt, sondern auch fixiert ist.

b) Ausgehend von dem Katalog K7/K7a gelangt der Fachmann jedoch, ohne erfinderisch tätig werden zu müssen, zu dem Gegenstand des mit Hauptantrag verteidigten Anspruchs 1.

Die K7a zeigt auf Seiten 113, 114 Einzelteile des Halfen-Montageschienen Systems DYNAGRIP mit Zubehör. Der Fachmann erkennt auf diesen Katalogseiten eine Kupplung zur Befestigung eines Hängepunkts an einer bauseits vorhandenen Montageschiene (sog. Halfen-Schiene). Die Kupplung besteht aus einer Hammerkopfschraube (sog. Halfenschraube) mit typisch rechteckigem Schraubenkopf und einer Mutter. Zwischen der Mutter und dem rechteckigen Schraubenkopf ist eine Sicherungsscheibe SIC angeordnet. Diese weist eine Aussparung mit zwei parallel zueinander verlaufenden Kanten auf. An den Kanten ist jeweils ein Steg ausgebildet. Die lichte Weite zwischen den Stegen korrespondiert mit der Breite des rechteckigen Schraubenkopfs. An der Schraube ist eine Ringmutter RM, wie aus dem Zubehör auf Seite 137 ersichtlich, befestigbar.

Eine gesonderte Fixierung der Ringmutter RM ist den Katalogseiten - wie bereits erwähnt - zwar nicht zu entnehmen. Wenn jedoch, wie im Messebau üblich, Seilkonstruktionen an Ringmuttern befestigt werden, erkennt der Fachmann ohne weiteres, dass sich beim Hantieren mit den Seilen die Ringmuttern von den Schraubenschäften durch Drehen ungewollt lösen können. Ein Fixieren der Ringmuttern ist daher eine zwangsläufig notwendige Maßnahme, ohne die eine Abnahme einer solchen Kupplung weder bauaufsichtlich noch aus Sicht der Unfallverhütung möglich ist.

Eine erfinderische Leistung kann auch nicht darin gesehen werden, dass die Fixierung der Ringmutter - entsprechend dem fachmännischen Verständnis des Merkmals 1.3 (s. o. I.3) - nicht erst beim Einbau der Kupplung in die Halfenschiene, sondern schon vorher vorgenommen wird. Dass Einzelteile von Kupplungen schon vor dem Einbau fest vormontiert sind bzw. werden, ist für den Fachmann ein übliches Mittel, um den Einbau der Kupplung schneller vornehmen zu können. Auch der Katalog K7/K7a zeigt, dass Montageteile ausdrücklich auch „vormontiert“ angeboten werden (vgl. K7a, Seite 76). In diesem Zusammenhang ist auf die Rechtsprechung zu verweisen, wonach eine Veranlassung zur Heranziehung einer technischen Lösung bereits dann bestehen kann, wenn eine Maßnahme als ein generelles, für eine Vielzahl von Anwendungsfällen in Betracht zu ziehendes Mittel ihrer Art nach zum allgemeinen Fachwissen des angesprochenen Fachmanns gehört und sich die Nutzung deren Funktionalität in dem zu beurteilenden Zusammenhang als objektiv zweckmäßig darstellt, sowie keine besonderen Umstände feststellbar sind, die eine Anwendung aus fachlicher Sicht als nicht möglich, mit Schwierigkeiten verbunden oder sonst untunlich erscheinen lassen (vgl. BGH GRUR 2014, 647 Rn. 26 - Farbversorgungssystem). Technische Schwierigkeiten, die der vorherigen Fixierung der Ringmutter entgegenstehen könnten, sind weder aufgezeigt noch ersichtlich. Es bedurfte daher keiner weiteren Anregung für diese zweckmäßige Maßnahme, zumal gerade die Ringmutter für eine vorherige Fixierung in Betracht kommt, weil sie beim Anbringen der Kupplung an der Montageschiene nicht bewegt zu werden braucht und dadurch vermieden wird, dass sie sich während der Montagearbeiten von der Hammerkopfschraube löst und herunterfällt.

Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung einen besonderen Vorteil der Erfindung darin gesehen, dass durch die Fixierung der Ringmutter der Abstand zwischen ihr und dem Schraubenkopf stets der gleiche sei. Etwaige Unebenheiten der Decke, an (bzw. in) der die - auf Grund ihrer Steifigkeit auch in unebenen Decken gerade verlaufende - Montageschiene angebracht sei, hätten daher keine unterschiedlichen Höhen der Hängepunkte zur Folge. Diesem Argument kann schon deshalb nicht zugestimmt werden, weil der mit Hauptantrag verteidigte Anspruch 1 keine Angaben darüber enthält, an welcher Stelle der Schraube bzw. mit welchem Abstand zum Schraubenkopf die Ringmutter zu fixieren sei.

3. Aufgrund der fehlenden Patentfähigkeit des Patentanspruchs 1 hat das Streitpatent in der mit Hauptantrag verteidigten Fassung, die als geschlossener Anspruchssatz verteidigt wird, insgesamt keinen Bestand.

III.

Auch in der Fassung des Hilfsantrags 1 ist das Streitpatent nicht bestandsfähig.

1. Die Fassung des Hilfsantrags 1 weist in Patentanspruch 1 gegenüber der von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung folgendes zusätzliche Merkmal auf:

1.4. Die Ringmutter (43) ist relativ zu dem Kopf (35) der Schraube (33) derart ausgerichtet, dass die Längsachse des rechteckigen Schraubenkopfs und die Ebene, in der sich der Ring der Ringmutter (43) befindet, parallel zueinander angeordnet sind.

2. Die Aufnahme dieses dem erteilten Anspruch 7 und dem Beschreibungsabsatz 13 der Streitpatentschrift (entsprechend Absatz 11 der Offenlegungsschrift DE 10 2009 004 073 A1) entstammenden Merkmals führt nicht zur Unzulässigkeit des Hilfsantrags 1.

a) Entgegen der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung lässt dieses Merkmal den Fachmann nicht darüber im Unklaren, was mit der „Längsachse des rechteckigen Schraubenkopfes“ gemeint ist. Zwar ist in Merkmal 1.1.1 allgemein von einem rechteckigen Schraubenkopf die Rede, worunter auch quadratische Köpfe fallen könnten, bei denen Längs- und Querachse nicht zu unterscheiden wären. Jedoch geht die Streitpatentschrift von rechteckigen Schraubenköpfen aus, die in die Nut einer Montageschiene mit C-Profil eingeführt und anschließend, wenn sich der Schraubenkopf in dem C-Profil befindet, um 90o verdreht werden, so dass sie in vertikaler Richtung formschlüssig mit der Montageschiene verbunden sind (Beschreibung Absatz 5). Dies impliziert, dass der beanspruchte rechteckige Schraubenkopf eine längere und eine kürzere Seite hat (entsprechend den „Halfen“-Schrauben-Hammerköpfen, vgl. K7, Seite 113, rechts unten) und somit auch die Längsachse eindeutig festgelegt ist.

b) Ferner verursacht auch das Untermerkmal, wonach die genannte Längsachse und die Ebene, in der sich der Ring der Ringmutter befindet, parallel zueinander angeordnet sind, entgegen der ebenfalls von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgetragenen Auffassung, keine Unklarheit. Auch wenn sich der Ring der Ringmutter in der Ebene unterhalb der Längsachse des Schraubenkopfes befindet, kann von einer parallelen Zuordnung von Längsachse und Ring gesprochen werden (wobei der Abstand von Ring-Ebene und Schraubenkopf-Längsachse auf Null reduziert sein kann).

3. Das zusätzliche Merkmal 1.4 ist aber nicht geeignet, dem mit Patentanspruch 1 des Hilfsantrags 1 beanspruchten Gegenstand erfinderische Qualität zu verleihen.

Auf diese Art der Ausrichtung einer Ringmutter auf der Hammerkopfschraube, deren Vorfixierung nach den Ausführungen unter II.2 als fachübliches Mittel anzusehen ist, hat der Fachmann - vor die Aufgabe gestellt, eine Kupplung möglichst auch gegen fehlerhafte Montagen zu sichern (vgl. Streitpatentschrift Absatz 9) einen Hinweis auf Grund der üblichen Ausbildung der am Anmeldetag erhältlichen Hammerkopfschrauben erhalten. Die Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung - insoweit von der Beklagten unwidersprochen - vorgetragen, dass die HalfenHammerkopfschauben am Schraubenschaft eine Markierung enthalten und insoweit zu Recht darauf verwiesen, dass in der Preisliste K7a Hammerkopfschrauben gezeigt sind, die am dem Hammerkopf gegenüberliegenden Stirnende des Schraubenschafts einen Schlitz aufweisen, der der Längsrichtung des Hammerkopfs folgt (vgl. K7a, Seite 113, rechte Seite oben und unten). Gängige Schraubenschäfte weisen einen derartigen Schlitz nicht auf, und auch bei den HalfenHammerkopfschrauben ist dieser Schlitz nicht technisch notwendig für die Befestigung der Schraube. Mit Hilfe dieses Schlitzes, der der Längsrichtung des Hammerkopfs folgt, soll vielmehr auf einfache Weise der korrekte Sitz des Schraubenkopfes in dem C-Profil der Montageschiene überprüft werden können.

Der Fachmann, der den Vorteil dieser einfachen Kontrollmöglichkeit im Interesse der Sicherung gegen fehlerhafte Montage kennt, hat Anlass, auch bei der Positionierung einer vormontierten Ringmutter die Möglichkeit einer visuellen Kontrolle der korrekten Montage in Blick zu nehmen, um so die Erkennbarkeit der korrekten Montage der Hammerkopfschraube, etwa aus größerer Distanz, noch weiter zu verstärken, wobei sich schon aus Gründen der einfachen Erkennbarkeit in erster Linie Positionierungen längs oder quer zur Montageschiene bzw. zum Schraubenkopf anbieten. Für den Fachmann war es aus Gründen der visuellen Kontrolle der korrekten Montage daher naheliegend, bei der Ausrichtung des Rings der Ringmutter einfach der Ausrichtung des Schlitzes am Stirnende des Schraubenschafts zu folgen und damit eine Ausrichtung in Längsrichtung des Schraubenkopfes zu wählen.

IV.

Ebenso wenig hat das Streitpatent in der Fassung der Hilfsanträge 2 und 3 Bestand.

Die Fassung des Hilfsantrags 2 weist in Patentanspruch 1 gegenüber der von der Beklagten mit Hauptantrag verteidigten Fassung folgendes, dem erteilten Anspruch 8 entnommenes zusätzliches Merkmal auf:

1.5 Die Ringmutter (43) ist auf der Schraube (33) durch eine hochfeste Schraubensicherung, mindestens eine Körnung, einen Schweißpunkt oder einen Splint fixiert.

Bei der Anbringung einer hochfesten Schraubensicherung zur Verhinderung des nicht gewollten Lösens einer Mutter vom Gewinde handelt es sich um eine dem Fachmann geläufige Maßnahme. So wird z. B. in der Druckschrift K10, Seite 3, Zeilen 8 f., eine Verklebung zur Fixierung einer Mutter vorgeschlagen.

Gemäß Hilfsantrag 3 sollen in Patentanspruch 1 die Merkmale der Hilfsanträge 2 und 3 kombiniert werden. Da die Merkmale der beiden Hilfsanträge je für sich nicht auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und durch die Kombination auch kein zusätzlicher technischer Effekt eintritt, ist Patentanspruch 1 auch in der Fassung des Hilfsantrags 3 nicht patentfähig.

V.

Dagegen hat das Streitpatent in der Fassung des Hilfsantrags 4 Bestand.

1. Diese Fassung kombiniert in Patentanspruch 1 die mit Hauptantrag verteidigte Fassung des Anspruchs 1 mit den Merkmalen 1.4 und 1.5 (s. Anspruch 1 der Hilfsanträge 1 und 2) sowie mit folgenden weiteren Merkmalen:

1.6 Eine Länge der Schraube (33) ist so bemessen, dass zwischen der Ringmutter (43) und der Mutter (39) ein Abstand (S) vorhanden ist. 1.6.1 Der Abstand (S) ist größer als eine Höhe eines Sicherungselements (41), wenn die Stege (53) der Sicherungsscheibe (37) über den Kopf (35) der Schraube (33) geschoben und die Mutter (39) so weit wie möglich in Richtung der Sicherungsscheibe (37) gedreht wurde.

1.7 Das Sicherungselement (41) ist als Clipselement, bevorzugt aus Federstahl, ausgebildet.

2. Diese bereits in den erteilten Ansprüchen 4 und 5 enthaltenen Merkmale vermitteln dem Fachmann - entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung - - eine klare technische Lehre. An Hand der Figuren 3a und 3b samt Erläuterung in Absatz 70 der Streitpatentschrift erhält der Fachmann ausreichende Hinweise, eine Schraubenlänge mit ausreichendem Abstand zwischen Mutter (39) und Ringmutter (43) für ein Sicherungselement zu wählen.

3. Durch das Vorsehen eines definierten Abstands zwischen der Ringmutter (43) und der Mutter (39) gemäß den Merkmalen 1.6 und 1.6.1 soll zweierlei erreicht werden. Zum einen soll es möglich sein, ein Sicherungselement, das eine vorgegebene Breite aufweist, zwischen Mutter (39) und Ringmutter (43) auf den Schraubenschaft aufzuschieben und dadurch ein ungewolltes Herausdrehen der Mutter zu verhindern (Absatz 18 der Streitpatentschrift). Zum anderen soll eine weitere Sicherung gegen eine fehlerhafte Montage der Kupplung ermöglicht werden. Das Sicherungselement kann nämlich nicht zwischen Mutter und Ringmutter auf den Schraubenschaft aufgeschoben werden, wenn der Schraubenkopf und/oder die Sicherungsscheibe nicht ordnungsgemäß in der Montageschiene befestigt wurden und die Mutter (39) deshalb nicht so weit in Richtung des Schraubenkopfes gedreht werden kann, dass zwischen ihr und der Ringmutter ein ausreichend großer Abstand hergestellt wird (Absatz 19 der Streitpatentschrift).

Im Stand der Technik - gemäß Preisliste K7/K7a oder nach einer der anderen vorliegenden Veröffentlichungen - haben weder das in Merkmal 1.6.1 genannte Sicherungselement noch dessen Ausbildung als Clipselement (Merkmal 1.7) ein Vorbild. Dasselbe gilt für das Vorsehen eines Abstands zum Aufschieben des Sicherungselements auf den Schraubenschaft. Die Schaffung der ebenso einfachen wie effektiven Möglichkeit zur Prüfung, ob Schraubenkopf und Sicherungsscheibe korrekt montiert sind, war dem Fachmann auch nicht auf Grund seines Wissens und Könnens nahegelegt. Denn mit dem patentgemäßen Sicherungselement wird eine Lösung vorgeschlagen, die sich nicht so ohne weiteres von der bekannten und üblichen Splintsicherung herleiten lässt.

Auch die von der Klägerin behauptete offenkundige Vorbenutzung des Erfindungsgegenstandes in den Kölner Messehallen im Dezember 2008 betrifft - selbst wenn die diesbezüglichen Behauptungen der Klägerin als wahr unterstellt werden - nicht Kupplungen in der Ausgestaltung mit sämtlichen Merkmalen gemäß Hilfsantrag 4. So hat die Klägerin nicht vorgetragen, dass die in den Messehallen angebrachten Kupplungen eine Fixierung der Ringmutter entsprechend Merkmal 1.3 oder einen Abstand für das Aufbringen von Clipselementen gemäß Merkmalen

1.6.1, 1.7 aufgewiesen haben. Den Beweisangeboten der Klägerin brauchte deshalb nicht nachgegangen zu werden.

4. Von der somit gegebenen Bestandskraft des Patentanspruchs 1 in der Fassung des Hilfsantrags 4 werden die von dem Hilfsantrag umfassten weiteren Ansprüche - der auf ein Montagesystem für Hängepunkte gerichtete nebengeordnete Anspruch 5 ebenso wie die Unteransprüche 2 bis 4 und 6 bis 13 - mitgetragen. Der Hilfsantrag 4 hat sich somit als geeignete Grundlage für die Aufrechterhaltung des Patents in beschränkter Fassung erwiesen, weshalb die Klage insoweit abzuweisen war.

VI.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 2 i. V. m. § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO.

VII.

Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung gegeben.

Die Berufungsschrift muss von einer in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwältin oder Patentanwältin oder von einem in der Bundesrepublik Deutschland zugelassenen Rechtsanwalt oder Patentanwalt unterzeichnet und innerhalb eines Monats beim Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe eingereicht werden. Die Berufungsfrist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung. Die Berufungsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils, gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung enthalten, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde. Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.

Rauch Püschel Hildebrandt Küest Dr. Großmann Pr

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