1 StR 184/25
BUNDESGERICHTSHOF StR 184/25 BESCHLUSS vom 21. August 2025 in der Strafsache gegen
1. 2.
wegen Steuerhinterziehung ECLI:DE:BGH:2025:210825B1STR184.25.0 Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 21. August 2025 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 17. Juli 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
1. Zur Rüge, mit welcher der Angeklagte A. die Verwertung von im Selbstleseverfahren eingeführten Buchungsunterlagen und Rechnungen, die die beiden Servicefirmen J. GmbH sowie F. GmbH betreffen, entgegen dem von ihm unter Heranziehung des Beschlusses des Bundesgerichtshofs vom 16. Juni 2005 – 5 StR 118/05 Rn. 12-17, BGHR AO § 393 Abs. 1 Belehrungspflicht 1 erhobenen Widerspruch beanstandet (§ 261 StPO, § 393 Abs. 1, § 397 Abs. 3 AO, § 10 Abs. 1 BpO), ist ergänzend auszuführen:
Die Rüge ist, wie zutreffend vom Generalbundesanwalt aufgezeigt, bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Beschwerdeführer nicht dargelegt hat, auf welche konkreten Eingangsscheinrechnungen sich sein Beweisverwertungswiderspruch bezieht. Er hat nur das von der Kammer zur Durchführung des Selbstleseverfahrens (§ 249 Abs. 2 StPO) erstellte Inhaltsverzeichnis vorgelegt, aber nicht die inmitten stehenden Rechnungen. Diese Vortragslücke ist nicht durch die Urteilsgründe, die die einzelnen Rechnungen, aus denen die beiden Servicefirmen zu Unrecht die Vorsteuer zogen, zu den Einzelfällen auflisten, zu schließen. Dies folgt bereits daraus, dass die Angeklagten auch nach den Umsatzsteuersonderprüfungen unrichtige Umsatzsteuervoranmeldungen abgaben (für die J. GmbH: drittes Quartal 2010; für die F. GmbH: März 2011 bis Dezember 2011); die den nachfolgenden Erklärungen zugrundeliegenden Eingangsscheinrechnungen konnten mithin nicht Gegenstand der Betriebsprüfungen sein. Es ist aber nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, den Verwertungswiderspruch auf in zeitlicher Hinsicht passende Rechnungen zu beziehen und so den Vortrag erst schlüssig zu machen.
2. Insbesondere den Ausführungen eingangs auf UA S. 278 ist zu entnehmen, dass das Landgericht jedenfalls unter Einbeziehung des Zeugen Y. vom Bestehen einer Bande (§ 370 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 AO) tatsächlich bereits ab Februar 2010 ausgeht. Ohnehin erweisen sich sowohl die Einzel- und Gesamtstrafen angesichts der Gesamtumstände („Steuerhinterziehung als Gewerbe“ beim – über eine schwer zu durchdringende Vielzahl von Gesellschaften aufgezogenen – Handel mit Scheinrechnungen; dazu BGH, Urteil vom 29. November 2006 – 5 StR 324/06 Rn. 24) als maßvoll und lassen sich unschwer auch aus dem Strafrahmen eines unbenannten besonders schweren Falles (§ 370 Abs. 3 Satz 1 AO) zumessen.
Jäger Wimmer Bär Leplow Ri'inBGH Welnhofer-Zeitler ist urlaubsbedingt ortsabwesend und daher gehindert zu unterschreiben.
Jäger Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 17.07.2024 - 608 KLs 3/15 5100 Js 205/11