Paragraphen in 5 StR 178/24
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1 | 349 | StPO |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 178/24 BESCHLUSS vom 16. Juli 2024 in der Strafsache gegen
1.
2.
wegen versuchten Mordes u.a.
ECLI:DE:BGH:2024:160724B5STR178.24.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Juli 2024 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. November 2023 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit die Revision des Angeklagten K. dessen Schweigerecht als verletzt ansieht, weil das Landgericht zu seinem Nachteil Schlussfolgerungen darauf gestützt habe, dass er die Adressen seiner Begleiter vom Tattag nicht benannt habe, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf, weil sich der Angeklagte im Übrigen umfassend zur Sache eingelassen hat und sein teilweises Schweigen daher als Beweisanzeichen zu seinem Nachteil verwertet werden durfte (zur Würdigung eines Teilschweigens vgl. nur BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21, NStZ 2022, 761).
Cirener Gericke Köhler von Häfen Werner Vorinstanz: Landgericht Hamburg, 21.11.2023 - 604 Ks 3/23 6610 Js 6/23
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1 | 349 | StPO |
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