Paragraphen in 2 StR 190/12
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2 | 42 | RVG |
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BUNDESGERICHTSHOF StR 190/12 BESCHLUSS vom 7. Juni 2016 in der Strafsache gegen wegen Vorwurf der Geldfälschung ECLI:DE:BGH:2016:070616B2STR190.12.0 Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Vertreters der Bundeskasse am 7. Juni 2016 beschlossen:
1. Dem Wahlverteidiger H. aus F.
steht für das Revisionsverfahren 2 StR 190/12 anstelle der gesetzlichen Gebühren (VV 4131 und 4133) eine Pauschvergü- tung in Höhe von 2.625 Euro zu.
2. Der weitergehende Antrag des Wahlverteidigers wird zurückgewiesen.
Gründe:
Der Wahlverteidiger hat wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit seiner Tätigkeit im Revisionsverfahren 2 StR 190/12 einschließlich der Revisionshauptverhandlung beantragt, eine Pauschgebühr von insgesamt 3.500 Euro festzustellen. Nach Auffassung des Vertreters der Bundeskasse sind die gesetzlichen Gebühren von höchstens 1.162,50 Euro (VV 4131) und 587,50 Euro (VV 4133) im vorliegenden Fall nicht zumutbar; er hält eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
Der Senat stellt eine Pauschgebühr von 2.625 Euro fest. Sind die für das Revisionsverfahren gesetzlich vorgesehenen Gebühren eines Wahlanwalts – wie hier – wegen des besonderen Umfangs und der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar, hat der Wahlanwalt gemäß § 42 Abs. 1 Satz 1 RVG einen Anspruch auf Feststellung einer an die Stelle der gesetzlichen Gebühren (hier gemäß VV 4131 und 4133) tretenden Pauschgebühr, die das Doppelte der für die Gebühren des Wahlanwalts geltenden Höchstbeträge nicht übersteigen darf (§ 42 Abs. 1 Satz 4 RVG). Innerhalb dieses vorgegebenen Rahmens steht die Feststellung der Höhe der Pauschgebühr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Unter Berücksichtigung des Umfangs und der Schwierigkeit der Tätigkeit des Antragstellers im Revisionsverfahren einschließlich der Revisionshauptverhandlung hält der Senat in Übereinstimmung mit dem Vertreter der Bundeskasse eine Pauschgebühr von 2.625 Euro für angemessen.
Für eine Verdoppelung der Höchstgebühr ist unter den hier gegebenen Umständen hingegen kein Raum. Ein Sonderfall, der die Feststellung der absoluten Höchstgrenze rechtfertigt, liegt schon deshalb nicht vor, weil der Wahlverteidiger bereits im Verfahren vor dem Landgericht mit den entscheidungserheblichen Fragen befasst war.
Fischer Ott Appl Zeng Eschelbach
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