Paragraphen in III ZA 14/21
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF III ZA 14/21 BESCHLUSS vom 25. November 2021 in dem Prozesskostenhilfeverfahren ECLI:DE:BGH:2021:251121BIIIZA14.21.0 Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. November 2021 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann und die Richter Reiter, Dr. Kessen, Dr. Herr und Liepin beschlossen:
Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2021 - 4 EK 12/20 - wird abgelehnt.
Gründe:
Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
Der Senat legt das Schreiben des Antragstellers vom 5. Oktober 2021 als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 29. September 2021 aus, durch den Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Entschädigungsklage wegen überlanger Verfahrensdauer versagt worden ist.
Gegen die Zurückweisung eines Prozesskostenhilfegesuchs für eine Entschädigungsklage nach § 198 GVG durch das erstinstanzlich zuständige Oberlandesgericht kommt allein die Rechtsbeschwerde als Rechtsbehelf in Betracht (Senatsbeschlüsse vom 27. Juni 2012 - III ZB 45/12, NJW 2012, 2449 Rn. 4; vom 22. Januar 2015 - III ZA 16/14, BeckRS 2015, 02505 Rn. 4; vom 10. September 2015 - III ZA 33/15, BeckRS 2015, 16598 Rn. 2 und vom 10. Januar 2019 - III ZB
118/18 BeckRS 2019, 363 Rn. 3). Diese ist - mangels ausdrücklicher Bestimmung im Gesetz (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) - nur statthaft, wenn das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Daran fehlt es hier, so dass die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen wäre (§ 577 Abs. 1 ZPO).
Da ein Rechtsmittel gegen den vorbezeichneten Beschluss des Oberlandesgerichts nicht gegeben ist, geht das mit Schreiben vom 12. November 2021 vorsorglich gestellte Wiedereinsetzungsgesuch des Antragstellers ins Leere und ist gegenstandslos.
Herrmann Reiter Vorinstanz: OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 29.09.2021 - 4 EK 12/20 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
2 | 574 | ZPO |
1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Häufigkeit | Paragraph | |
---|---|---|
1 | 198 | GVG |
1 | 114 | ZPO |
2 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen