Paragraphen in XIII ZB 33/25
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BUNDESGERICHTSHOF XIII ZB 33/25 BESCHLUSS vom 7. August 2025 in der Haftaufhebungssache ECLI:DE:BGH:2025:070825BXIIIZB33.25.0 Der XIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. August 2025 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Roloff, den Richter Dr. Tolkmitt, die Richterinnen Dr. Picker und Dr. Vogt-Beheim sowie den Richter Dr. Kochendörfer beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 28. April 2025 wird auf Kosten der Vertrauensperson des Betroffenen zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 €.
Gründe:
Die Rechtsbeschwerde der Vertrauensperson hat keinen Erfolg. Wegen der Begründung wird auf die Ausführungen des Senats im Beschluss vom 16. Juni 2025 (XIII ZB 33/25, juris) verwiesen, mit dem er den Antrag auf Aussetzung der Vollziehung der angeordneten Sicherungshaft zurückgewiesen hat. Der Rechtsbeschwerdeführer hat bis zum Ablauf der Frist nach § 71 Abs. 2 FamFG nicht ergänzend vorgetragen und somit keine Umstände aufgezeigt, die eine abweichende Beurteilung im Rechtsbeschwerdeverfahren rechtfertigen könnten. Von einer weitergehenden Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Roloff Vogt-Beheim Tolkmitt Kochendörfer Picker Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 07.03.2025 - 11 XIV(B) 133/25 LG Paderborn, Entscheidung vom 28.04.2025 - 5 T 72/25 -
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