Paragraphen in II ZR 149/17
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 322 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
1 | 97 | ZPO |
1 | 543 | ZPO |
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1 | 26 | EGZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF II ZR 149/17 BESCHLUSS vom 10. April 2018 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2018:100418BIIZR149.17.0 Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 10. April 2018 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Drescher und die Richter Wöstmann, Born, Dr. Bernau und V. Sander beschlossen:
Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des 19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. März 2017 wird auf seine Kosten verworfen. Beschwerdewert: bis zu 8.000 €
Gründe: 1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten ist unzulässig, weil der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer zwanzigtausend Euro nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 EGZPO). 2 1. Der Kläger hat nach der Klageerhebung mit der Klageforderung gegen einen titulierten Kostenerstattungsanspruch des Beklagten aus einem anderen Verfahren aufgerechnet. Daraufhin hat der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragt, festzustellen, dass sich der Rechtsstreit erledigt habe. Das Landgericht hat antragsgemäß entschieden. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen.
2. Nach einer einseitigen Erledigungserklärung richtet sich die Beschwer des Rechtsmittelführers regelmäßig nach der Summe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung entstandenen Kosten. An die Stelle des Sachinteresses tritt für beide Parteien das Kosteninteresse (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 Rn. 6; Beschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8). Das Landgericht hat die Höhe der bis zum Zeitpunkt der Erledigungserklärung angefallenen Kosten, von der Beschwerde nicht angegriffen, auf 7.502,96 € errechnet.
Die Beschwerde beruft sich ohne Erfolg auf eine Ausnahme von dem vorstehenden Grundsatz. Diese kommt in Betracht, wenn aus der angegriffenen Entscheidung rechtskräftige Feststellungen zu Ansprüchen hergeleitet werden können, die noch zwischen den Parteien streitig sind (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2005 - XII ZR 295/02, NJW-RR 2005, 1728 Rn. 7 f.; Beschluss vom 15. Juli 2015 - IV ZR 256/14, juris Rn. 2; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 8). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist das nicht der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob die für den Erledigungsausspruch erforderliche Feststellung, dass der mit der Klage geltend gemachte Anspruch bis zu dem erledigenden Ereignis zulässig und begründet war, an der materiellen Rechtskraft des Erledigungsurteils teilnimmt (offen gelassen BGH, Beschluss vom 26. April 2001 - IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; Beschluss vom 29. Juni 2017 - III ZR 540/16, juris Rn. 13). Denn auch wenn dies zu bejahen sein sollte, erstreckte sich die materielle Rechtskraft des Feststellungsurteils nicht auf das Erlöschen des Kostenerstattungsanspruchs des Beklagten aus einem anderen Rechtsstreit, mit dem aufgerechnet wurde.
Rechnet der Kläger mit der Klageforderung außerhalb des Prozesses gegen eine anderweit titulierte Gegenforderung des Beklagten auf, so erstreckt sich die Rechtskraftwirkung eines Urteils, das feststellt, dass der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, nicht auf die Gegenforderung.
Ihrem Wortlaut nach gilt die Vorschrift des § 322 Abs. 2 ZPO nur für die Aufrechnung des Beklagten. In Rechtsprechung und Schrifttum ist allerdings weithin anerkannt, dass sie trotz ihres Ausnahmecharakters auch auf bestimmte Fälle der Prozessaufrechnung des Klägers entsprechende Anwendung findet. Voraussetzung für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO ist aber stets, dass - wie im Normalfall - der Aufrechnende Schuldner der Forderung ist, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet und durch die Aufrechnung getilgt werden soll. Denn grundsätzlich muss das Gericht nur in diesen Fällen über die Aufrechnungsforderung entscheiden. So liegt es im Fall einer negativen Feststellungsklage, die der Kläger darauf stützt, dass die gegen ihn gerichtete Forderung des Beklagten durch Aufrechnung erloschen sei. Verfahrensgegenstand ist hier die Forderung, deren der Beklagte sich dem Kläger gegenüber berühmt. Ähnlich verhält es sich bei der Vollstreckungsabwehrklage, die der klagende Titelschuldner darauf stützt, dass er die titulierte Forderung des Beklagten durch Aufrechnung getilgt habe. Auch hier ist Verfahrensgegenstand im weiteren Sinne die titulierte Forderung, deren Schuldner der aufrechnende Kläger ist. Beide Fälle sind dadurch gekennzeichnet, dass die Klägerrolle ausnahmsweise dem Schuldner der prozessgegenständlichen Forderung zufällt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983 mwN). Der Kläger hat hingegen aus der Position des Gläubigers derjenigen Forderung aufgerechnet, die den Gegenstand des Rechtsstreits bildet. In dieser Konstellation ist für eine entsprechende Anwendung des § 322 Abs. 2 ZPO kein Raum (BGH, Urteil vom 13. Januar 1984 - V ZR 55/83, BGHZ 89, 349, 352 juris Rn. 28; Urteil vom 4. Dezember 1991 - VIII ZR 32/91, NJW 1992, 982, 983).
II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Beklagten auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen.
-68 III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Drescher Bernau Wöstmann V. Sander Born Vorinstanzen: LG Baden-Baden, Entscheidung vom 11.05.2015 - 2 O 326/14 OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 24.03.2017 - 19 U 70/15 -
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Häufigkeit | Paragraph | |
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3 | 322 | ZPO |
1 | 26 | EGZPO |
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