Paragraphen in XI ZB 29/18
Sortiert nach der Häufigkeit
Häufigkeit | Paragraph | |
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1 | 21 | GKG |
1 | 544 | ZPO |
1 | 574 | ZPO |
1 | 577 | ZPO |
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BUNDESGERICHTSHOF XI ZB 29/18 BESCHLUSS vom 8. Januar 2019 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2019:080119BXIZB29.18.0 Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Januar 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Dr. Matthias, die Richterin Dr. Derstadt sowie den Richter Dr. Tolkmitt beschlossen:
Die als Rechtsbeschwerde auszulegende "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. November 2015 wird als unzulässig verworfen. Von der Erhebung von Kosten wird abgesehen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 GKG).
Gründe:
I.
Die Antragstellerin hat mit Schreiben vom 19. Oktober 2015 bei dem Kammergericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt für die Feststellung der Unwirksamkeit eines Vergleichs vom 3. November 1994, mit dem der Rechtsstreit der W.
KGaA gegen M.
A. u.a. beendet worden ist. Das Verfahren ist vor dem LG Berlin unter dem Aktenzeichen 12 O 354/90 und vor dem Kammergericht unter dem Aktenzeichen 20 U 2500/92 geführt worden. Bei den auf Seite 1 des Sitzungsprotokolls vom 3. November 1994 angegebenen Aktenzeichen 6 O 412/91 und 20 U
3110/93 handelt es sich um einen im vorliegenden Verfahren unerheblichen Schreibfehler.
Das Kammergericht hat den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beschluss vom 13. November 2015 zurückgewiesen.
II.
Die "sofortige Beschwerde" der Antragstellerin vom 23. November 2015 ist als Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Kammergerichts vom 13. November 2015 auszulegen, weil die Antragstellerin mit ihrem an das Kammergericht gerichteten Telefax vom 15. August 2018 (Seite 3) und auch mit dem an den Bundesgerichtshof gerichteten Schreiben vom 5. September 2018 (Seite 6) deutlich gemacht hat, dass eine sachliche Überprüfung dieser Entscheidung durch das im Instanzenzug übergeordnete Gericht begehrt wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. März 2002 - IX ZB 18/02, WM 2002, 1512 und vom 17. September 2014 - IX ZB 51/14, juris Rn. 1).
Die Rechtsbeschwerde ist jedoch gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits unstatthaft ist. Gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Rechtsbeschwerde nur statthaft, wenn dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist (Nr. 1) oder die Vorinstanz sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat (Nr. 2). Beide Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist - anders als die Nichtzulassung der Revision (§ 544 ZPO) - nicht anfechtbar (Senatsbeschluss vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 4 mit zahlr. Nachw.). Eine außerordentliche Beschwerde ist ebenfalls nicht eröffnet und verfassungsrechtlich nicht geboten (vgl. nur BVerfGE 107, 395, 416 ff.; BGH, Beschlüsse vom 7. März 2002
- IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff. und vom 4. April 2017 - XI ZB 5/17, juris Rn. 5 mwN).
Ellenberger Derstadt Grüneberg Tolkmitt Matthias Vorinstanzen: KG Berlin, Entscheidung vom 13.11.2015 - 2 U 2500/92 -
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