Paragraphen in NotZ (Brfg) 8/22
Sortiert nach der Häufigkeit
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 111 | BNotO |
| 1 | 92 | VwGO |
| 1 | 161 | VwGO |
| 1 | 173 | VwGO |
| 1 | 269 | ZPO |
Sortiert nach dem Alphabet
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 111 | BNotO |
| 1 | 92 | VwGO |
| 1 | 161 | VwGO |
| 1 | 173 | VwGO |
| 1 | 269 | ZPO |
BUNDESGERICHTSHOF NotZ(Brfg) 8/22 BESCHLUSS vom
24. Juli 2023 in der verwaltungsrechtlichen Notarsache wegen Übertragung einer Notarstelle ECLI:DE:BGH:2023:240723BNOTZ.BRFG.8.22.0 Der Senat für Notarsachen des Bundesgerichtshofs hat am 24. Juli 2023 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Herrmann, die Richter Reiter und Dr. Klein sowie die Notare Dr. Frank und Müller-Eising beschlossen:
Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten wird das Verfahren eingestellt. Das dem Kläger am 14. Dezember 2022, der Beklagten am 12. Dezember 2022 zugestellte Urteil des Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Celle ist wirkungslos. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 50.000 € festgesetzt.
Gründe: 1 1. Der Kläger hat die Ernennung zum Notar begehrt. Nachdem er seine Bewerbung während des Zulassungsverfahrens zurückgenommen hat, haben die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
2. Aufgrund der übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten ist das Verfahren einzustellen und die Wirkungslosigkeit des in erster Instanz ergangenen Urteils des Oberlandesgerichts auszusprechen (§ 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO [analog]
beziehungsweise § 173 Satz 1 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ZPO [analog]).
3. Über die Kosten des Verfahrens ist nach beidseitig erklärter Erledigung der Hauptsache gemäß § 111b Abs. 1 Satz 1 BNotO in Verbindung mit § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden. Danach entspricht es der Billigkeit, dem Kläger, der seine Bewerbung zurückgezogen und die Kostenübernahme erklärt hat, die Kosten aufzuerlegen.
4. Der Streitwert folgt aus § 111g Abs. 2 Satz 1 BNotO.
Herrmann Reiter Klein Frank Müller-Eising Vorinstanz: OLG Celle, Entscheidung vom 28.11.2022 - Not 9/22 -
Urheber dieses Dokuments ist der Bundesgerichtshof. Nach § 5 UrhG geniessen Entscheidungen und Gesetze keinen urheberrechtlichen Schutz. Auflagen des Gerichts können aber die kommerzielle Verwertung einschränken. In Anlehnung an Creative Commons Lizenzen ist die Nutzung mit einer CC BY-NC-SA 3.0 DE Lizenz vergleichbar. Bitte beachten Sie, dass diese Entscheidung urheberrechtlich geschützte Abbildungen enthalten kann. Vor einer Nutzung - über die reine Wiedergabe der Entscheidung hinaus - sind in solchen Fällen entsprechende Nutzungsrechte bei den jeweiligen Rechteinhabern einzuholen.
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 111 | BNotO |
| 1 | 92 | VwGO |
| 1 | 161 | VwGO |
| 1 | 173 | VwGO |
| 1 | 269 | ZPO |
| Häufigkeit | Paragraph | |
|---|---|---|
| 3 | 111 | BNotO |
| 1 | 92 | VwGO |
| 1 | 161 | VwGO |
| 1 | 173 | VwGO |
| 1 | 269 | ZPO |
Der nachfolgende Link führt Sie zum originalen Dokument. Aufgrund der technischen Natur des Internets ist es möglich, dass der Link zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr gültig ist. Bitte haben Sie dafür Verständnis, dass wir nicht alle Links einer ständigen Prüfung unterziehen können.
Öffnen