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4 StR 141/22

BUNDESGERICHTSHOF StR 141/22 BESCHLUSS vom 24. Mai 2022 in der Strafsache gegen alias: wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung ECLI:DE:BGH:2022:240522B4STR141.22.0 Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 24. Mai 2022 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Münster vom 8. Dezember 2021 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf eine Verfahrensbeanstandung und die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat im Strafausspruch Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.

1. Die Verfahrensrüge hat aus den Gründen der Zuschrift des Generalbundesanwalts keinen Erfolg.

2. Die Prüfung des Urteils auf die Sachrüge hin hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler ergeben.

3. Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben, weil ein maßgeblicher Strafschärfungsgrund nicht belegt ist.

a) Die Strafkammer hat bei der Zumessung der Strafe neben erheblichen Vorstrafen als „besonders schwer“ wiegend herangezogen, dass der Angeklagte bei der verfahrensgegenständlichen Tat am 1. Januar 2020 unter Führungsaufsicht stand.

b) Diese strafschärfende Erwägung ist anhand der hierzu getroffenen Feststellungen nicht nachvollziehbar. Danach wurde der Angeklagte zwar am 17. Juli 2018 u. a. wegen Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt. Den Urteilsgründen lässt sich aber eine Anordnung der Führungsaufsicht in dieser Entscheidung (vgl. § 68 Abs. 1, § 256 StGB) nicht entnehmen. Eine zur Tatzeit laufende Führungsaufsicht folgt auch nicht aus § 68f Abs. 1 StGB, da die Vollstreckung eines Strafrests aus der genannten Entscheidung noch bis 19. Juli 2021 andauerte. Andere Anhaltspunkte, aus denen sich eine zur Tatzeit laufende Führungsaufsicht ergeben könnte, lassen sich den Urteilsgründen auch in ihrem Gesamtzusammenhang nicht entnehmen.

c) Der Strafausspruch beruht auf diesem Rechtsfehler. Denn der Senat kann nicht gänzlich ausschließen, dass sich die nicht belegte Annahme laufender Führungsaufsicht zur Tatzeit bei der Zumessung der Strafe zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. Die Feststellungen können bestehen bleiben; ergänzende Feststellungen sind möglich.

Quentin Bartel Rommel Scheuß Weinland Vorinstanz: Landgericht Münster, 08.12.2021 ‒ 22 KLs 81 Js 802/20 4/21

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